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18221823
  1. 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 446

    446 saischen Ausspruchs gefaßt,^) wenn sie ihn gleich umgangen haben, wie unten gezeigt werden wird. Wir gehen nun vom Mosaischen Erbrecht/ das keinen weiteren Inhalt darbietet/ als den eben gegebenen/ zum Talmudischen Welterbau desselben/ …

  2. 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 447

    447 Nahe zu bestimmen und festzusetzen. Es war nichts darüber gesagt, ob Repräsentationsrecht eines Verstorbenen durch seine Nachkommen statt finde: vielmehr hätte die buchstäbliche Auslegung, „wenn kein Sohn „da ist/ so sollt ihr das Erbth…

  3. 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 448

    443 fang gemacht wird, b. h. mit seiner Descendenz/ in Ermangelung derselben aber nur die nächste Linie, die des Vaters des Erblassers, also dieser, oder die Brüder, Bruderkinder des Verstorbenen u. s. w. herankommen. Dann folgt d»e Linie d…

  4. 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 449

    449 desselben aus. Eben so gehen durch RepräsentationSrecht alle Nachkommen des Sohnes des Erblassers, auch die weiblichen/ der Tochter des Verstorbenen vor. Die Tochter der Tochter des Sohnes des Erblassers schließt die leibliche Tochter a…

  5. 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 450

    460 V. Alles oben Gesagte gilt bloß von der väterlichen Verwandtschast. Die bloße Cognation, das heißt die Verwandtschast von mütterlicher Seite, giebt gar kein Recht auf die Erbschaft. Die Kinder beerben die Mutter zwar/ aber die Mutter be…

  6. 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 451

    46t ben/ so erbt die Tochter und ihre Nachkommen, und es verhält sich in dieser Linie eben so wie in der vongen. Die Söhne der Töchter schließen ihre Schwester»/ die Tochtertöchter, nicht aber die bruderlose Tochter einer anderen Tochter au…

  7. 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 452

    452 Hes Vaters.^) Dieser Spruch hat jedoch nur einseitige Anwendung, indem der Sohn allerdings die Mutter beerbt, und zwar zuerst: eben so die mütterlichen Verwandten als Repräsentanten der Mutter."") Indem ich mir die weiteren Lehren des T…

  8. 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 453

    453 es also einzig und allein/ welche auf den unverrückt gelassenen Grundsteinen des Mosaischen Erbrechts ein Gebäude aufführen/ das man sich kaum in anderer Consequenz denken könnte. Doch fragt es sich nun/ welches sind die kehren des Talm…

  9. 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 454

    454 Dieses Erbrecht geht so weit/ daß er sogar in das Vermögen der Frau folgt, welche ihm zu heirathen verboten ist. Der Priester beerbt die schon zuvor geschiedene Frau, die zu Heirathen ihm untersagt war."*) Doch leidet dieses sonst unbed…

  10. 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 455

    465 lieget: „es könne niemand, der im Grabe ist, einen „anderen beerben.""«) B. Wenn auch bei verbotenen Ehen der Grundsatz feststeht, daß der Mann die Frau beerbe, so gilt dieser doch keineswegs von solchen Ehen, die von vorn herein null s…

  11. 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 456

    456 einer Uebebflcht, wie sie hier vorgehabt wird/ nicht fehlen darf, das ist namentlich die Lehre von dem Vorrecht der Erstgeburt, die von den Alimenten der nichterbenden Töchter, und die von den Präsumtionen des Talnmdischen Erbrechts. Sc…

  12. 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 457

    457 Erstgeborne ein fi>lcher zur Zeit der Geburt gewesen seyn, was man von einem, dessen Geschlecht erst spater bekannt wird/ nicht sagen könne/") Wenn dies die Persönlichkeit des Erstgebornen angeht, so muß auch nun rückflchtlich der zu th…

  13. 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 458

    458 setzmäßiger Ehe gebornen,"') was fast an die Wirkum gen der Römischen Putativehe erinnert; sie haben auch rücksichtlich aller ihrer Verwandten durchweg den Charakter rechtmäßig Erzeugter. Ausgenommen von dieser allgemeinen Regel sind in…

  14. 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 459

    459 Was die erbrechtlichen Präsumtionen betrifft, so gilt hier folgendes obere Princip. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, von denen einige ein factisch zweifelhaftes Recht, andere ein gewisses haben, so schließen die, deren Recht gewiß war…

  15. 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 460

    460 solcher, die ein gewisses Recht, und solcher, die ein zweifelhaftes haben, die Präsumtion völlig gegen die letzteren spricht, so ist es in dem Falle anders, wo das Recht beider Collidenten gleich zweifelhast ist. Hier kann keiner den an…

  16. 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 461

    46l Wir haben oben bei Gelegenheit der Mosaische» Leviratsehe, den hauptsächlichen Gedanken derselben darin gesucht, daß der in ihr erzeugte Erstgeborne dem 'verstorbenen Bruder zugerechnet werden solle, damit dejst» Name nicht untergehe. G…

  17. 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 462

    462 in allem / was dieser als Eigentümer besaß, nicht so in dem, was noch in obÜSsrions zur Zeit des Todes war, oder in den noch nicht percipirten Früchten,"") denn hier würde auch der Erstgeborne, wie wir oben gesehen haben, sein Vorzugsre…

  18. 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 463

    465 Dieses außerordentliche Erbrecht des Levirs führt nun noch auf zwei eben so fingulaire Bestimmungen, womit wir das Talmudische Intestaterbrecht beschließen können. Diese betreffen das Erbrecht des Fiscus, und das an Sklaven. Wie schon o…

  19. 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 464

    464 falsch«Talmudische Recht kennt die Sklaverei aber auf eine Weise, daß es das mildeste Sklavenrecht überhaupt hat, ein unendlich milderes,- als selbst die Germanische Leibeigenschast ist. Keine Sklaverei kann länger als sechs Jahre dauer…

  20. 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 465

    465 sprukge völlig entfremdete Talmud sich in Berührung mit den Principien einer ganz anderen Geschichte setzt. Wir haben oben im Mosaischen Rechte die Frage erörtert, ob dasselbe Testamente gekannt habe. Die Antwort mußte verneinend ausfal…