Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 3 (1823)
- Date
- 1823-01-01
- Page
- Seite 459 (sequence 60)
- Language
- German
- Belongs to
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459 Was die erbrechtlichen Präsumtionen betrifft, so gilt hier folgendes obere Princip. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, von denen einige ein factisch zweifelhaftes Recht, andere ein gewisses haben, so schließen die, deren Recht gewiß war, diejenigen aus, deren Recht zweifelhaft ist.'") Wir wollen hier einige Beispiele zur Erläuterung dieses Satzes mittheilen. Wenn jemand stirbt und zwei Kinder hinterlaßt, von denen eines ein Sohn, das andere aber ein Hermaphrodit ist oder auch V^N^tt avFtzy-^voc,s» entsteht nun die Frage, ob das letztere männlichen Ge» schlechts sey, als in welchem Falle es mit dem Sohne zugleich erben würde, oder weiblichen Geschlechts, wo (6 alsdann ausgeschlossen wäre. Hier nun entscheidet die Talmudische Präsumtion gegen das zweifelhafte, und nimmt an, daß es tistei-iorig concktionig sey,"*) nämlich ein Weib, und somit ausgeschlossen. Ist das Vermögen also hinreichend, daß die Söhne erben und die Töchter alimentirt werden können, so schicken die Söhne, wie sich die Mischna ausdrückt, den Hermaphroditen zu den Töchtern, um als Tochter alimentirt zu werden: ist das Vermögen hingegen gering, so daß es kaum die vorwegzunehmenden Alimente für die Töchter abwirft, so schicken die Töchter den Hermaphroditen zu den Söhnen zurück, damit er als Sohn mit ihnen bettele."*) Wenn aber bei einer Collision 121) Klaimoniäes I. I. cap. 5. §. 1. (-sin. Lab. 1r. Lab» Lackrs. 5ol. 141. k. 122) Alaimooläes 1.!. kern. I. 1. 12.3) ^laimoniäss I. I. 124) AUzckna Laba. Latdra cap. g. §. 2. Hlsimoruäes!. 1. caz.. 5- §. 2-