Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 3 (1823)
- Date
- 1823-01-01
- Page
- Seite 455 (sequence 56)
- Language
- German
- Belongs to
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465 lieget: „es könne niemand, der im Grabe ist, einen „anderen beerben.""«) B. Wenn auch bei verbotenen Ehen der Grundsatz feststeht, daß der Mann die Frau beerbe, so gilt dieser doch keineswegs von solchen Ehen, die von vorn herein null sind. Der seiner Sinne mächtige Mann N^2 beerbt weder die taubstumme noch die blödsinnige Frau I^L^N, NVV; eben so wenig der blödsinnige Mann die ihrer Sinne mächtige Frau, dafem einer der Theile den eben genannten Fehler bei Eingehung der Ehe hatte, weil eine solche Ehe überhaupt null ist, und gar nicht für eine geltende gerechnet wird."") Selbst der Umstand, daß der Mann oder die Frau sich besserte, würde diese Nullität nicht hindem können."-) Eben so beerbt der Mann nicht die minorenne Braut, die, da sie majorenn wird, ihn auszuschlagen berechtigt ist."») Es ist hier im Ganzen nicht unser Zweck, in das Einzelne der Nebenlehren des Talmudischen Intestaterbrechts einzugehen, wozu namentlich die Lehre von der Beweisführung des Intestaterbrechts gehört/") welche weit mehr einen Theil des Talmudischen Proeesses als des Intestaterbrechts ausmachen sollte. Was aber noch von besonderer Wichtigkeit ist, und auch in t06) Alaimoniäe» kilcdotk ölacdalock cax. 1- §. 11. 12- Femara Lada Lachra iol. 114 d. 107) klaimooiäe» 1. 1. §. 10. 108) ölaimomäes I.!. §. 9- 109) 6sm. Lad. Lada Hle-ia lol. 20a. Malmonläes KUedock Iscdold csp. 4dUcdord?>i,cdalotd cap. 1. Z. 10- Sollst gelten im Allgemeinen Sponsalien für eine wahre Ehe. 110) ^aimoll!<?e8 dilcliord Kacdalor!» ca^,. 5-