Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 3 (1823)
- Date
- 1823-01-01
- Page
- Seite 447 (sequence 48)
- Language
- German
- Belongs to
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447 Nahe zu bestimmen und festzusetzen. Es war nichts darüber gesagt, ob Repräsentationsrecht eines Verstorbenen durch seine Nachkommen statt finde: vielmehr hätte die buchstäbliche Auslegung, „wenn kein Sohn „da ist/ so sollt ihr das Erbtheil der Tochter geben, „und wenn keine Tochter, den Brüdern," gegen ein solches Repräsentationsrecht gesprochen. Nächstdem ging aus dem Mosaischen Rechte weder hervor, wodurch denn der Sprung der Erbsolge vom Bruder auf den Vaterbruder vermittelt sey, da doch vom Vater selbst darin nicht gesprochen war, noch wie es mit der Schwester oder mit der Mutter zu halten sey, dann ob unter dem allgemeinen unbestimmten Ausdruck: Bruder, nur con- 53NAuinei oder auch utei-ini zu verstehen waren. Ueber die Ehefrau, die nach Mosaischem Recht kein Vermögen besitzt, mußten nun nach Talmudischem, das ihr ziemlich weitläuftige Besitzthümer einräumt, ebenfalls genaue Bestimmungen erfolgen. Wenn nun auch nicht zu läugnen ist, daß die Talmudisten die weitere Durchführung des Mosaischen Erbrechts keineswegs erfanden, sondern sie aus der Sitte und der Gewohnheit aufnahmen, so gebührt ihnen dennoch das unbestreitbare Verdienst, die Fragmente und unsystematischen Andeutungen der Mosaischen Grundlage in ein System eingeflochten und mit demselben verwebt zu haben, in welchem sie nun eine consequente und passende Stellung einnehmen. Die Talmudifche Weiterführung des Mosaischen Erbrechts ist sowohl Linealals Gradualerbfolge. Sie beruht auf folgenden Hauptsätzen: I. Die Erbfolge ist eine Folge der einzelnen Linien/ so daß mit der directen Lüne des Erblassers der An-