Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums · 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 447

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
1822-1823
Issue
3 (1823)
Date
1823-01-01
Page
Seite 447 (sequence 48)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2969091-2969092-2969095--466-2969571
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

447 Nahe zu bestimmen und festzusetzen. Es war nichts darüber gesagt, ob Repräsentationsrecht eines Verstorbenen durch seine Nachkommen statt finde: vielmehr hätte die buchstäbliche Auslegung, „wenn kein Sohn „da ist/ so sollt ihr das Erbtheil der Tochter geben, „und wenn keine Tochter, den Brüdern," gegen ein solches Repräsentationsrecht gesprochen. Nächstdem ging aus dem Mosaischen Rechte weder hervor, wodurch denn der Sprung der Erbsolge vom Bruder auf den Vaterbruder vermittelt sey, da doch vom Vater selbst darin nicht gesprochen war, noch wie es mit der Schwester oder mit der Mutter zu halten sey, dann ob unter dem allgemeinen unbestimmten Ausdruck: Bruder, nur con- 53NAuinei oder auch utei-ini zu verstehen waren. Ueber die Ehefrau, die nach Mosaischem Recht kein Vermögen besitzt, mußten nun nach Talmudischem, das ihr ziemlich weitläuftige Besitzthümer einräumt, ebenfalls genaue Bestimmungen erfolgen. Wenn nun auch nicht zu läugnen ist, daß die Talmudisten die weitere Durchführung des Mosaischen Erbrechts keineswegs erfanden, sondern sie aus der Sitte und der Gewohnheit aufnahmen, so gebührt ihnen dennoch das unbestreitbare Verdienst, die Fragmente und unsystematischen Andeutungen der Mosaischen Grundlage in ein System eingeflochten und mit demselben verwebt zu haben, in welchem sie nun eine consequente und passende Stellung einnehmen. Die Talmudifche Weiterführung des Mosaischen Erbrechts ist sowohl Linealals Gradualerbfolge. Sie beruht auf folgenden Hauptsätzen: I. Die Erbfolge ist eine Folge der einzelnen Linien/ so daß mit der directen Lüne des Erblassers der An-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.