Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 3 (1823)
- Date
- 1823-01-01
- Page
- Seite 458 (sequence 59)
- Language
- German
- Belongs to
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458 setzmäßiger Ehe gebornen,"') was fast an die Wirkum gen der Römischen Putativehe erinnert; sie haben auch rücksichtlich aller ihrer Verwandten durchweg den Charakter rechtmäßig Erzeugter. Ausgenommen von dieser allgemeinen Regel sind indessen die Söhne von fremden Mägden oder sonst von fremden Weibern/") Es ist natürlich, daß, wo die Töchter durch die Söhne von der Erbschaft ausgeschlossen werden, wie im Mosaisch-Talmudischen Erbrecht, auch an die Weise, wie solche erhalten werden können, gedacht werden muß. Dafür hat nun auch der Talmud gesorgt, indem er den Söhnen die Pflicht auferlegt, ihren Schwestern Alimente zu geben, ja diese Alimente, welche als standesmäßige gefaßt werden müssen, sind gleichsam eine Schuld, welche die Söhne abzutragen haben, so daß sie durchaus nichts erben, dafern das Vermögen nicht zur Erhaltung der Schwestern hinreichend ist. Ist das Vermögen groß, drückt sich die Misch na aus, so erben die Söhne, und die Töchter werden alimentirt, ist das Vermögen aber klein, so werden die Töchter ernährt, und die Söhne mögen ihr Brod an den Thüren"*) betteln, welcher harte Ausdruck nichts anders bedeutet, als daß auf jeden Fall die Alimente der Schwestern der Erbschaft der Brüder vorgehen. Das Ganze der Alimentirung bei sonst hinreichendem Vermögen wird auf den zehnten Theil desselben gesetzt."") -117) k?a!n,ori!äes dückock Nackalolk csp. 1. §. 7- Solche heißen V^TOV ^isclin«. 1r. lebamorti cap. 4. 118) klsimoriiäes I. 1. 6em. Lad?!. 1>. ^IzArQork K>1.22. ». 119) Älisckoa Laka Lstlira csx. g. ^laimooiäes 1.1.cax,.5§2. 120) Älsimoniäe» 1. 1. caz,. 5- §. 2«