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Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums · 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 450

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Journal
Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
1822-1823
Issue
3 (1823)
Date
1823-01-01
Page
Seite 450 (sequence 51)
Language
German
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460 V. Alles oben Gesagte gilt bloß von der väterlichen Verwandtschast. Die bloße Cognation, das heißt die Verwandtschast von mütterlicher Seite, giebt gar kein Recht auf die Erbschaft. Die Kinder beerben die Mutter zwar/ aber die Mutter beerbt niemals die Kinder: sie wird von dem entferntesten Collateralen väterlicher Seite ausgeschlossen.^) Ich will das so eben seinen Grundsätzen nach dargestellte Intestaterbrecht noch durch ein Beispiel anschaulicher machen. Cajus stirbt. Seine Söhne oder deren entfernteste Nachkommen an ihrer Stelle, ganz ohne Rücksicht, ob diese männlichen oder weiblichen Geschlechtes seyen, ob sie, abgesehen vom Sohne, durch lauter Weiber vermittelt seyen oder Nicht, folgen ihm 5 und schließen die Hinterbliebene Tochter auS; doch auch innerhalb dieser ersten Folge zeigt sich derselbe Unterschied zwischen männlicher und weiblicher Defcendenz: hat der Sohn des Cajus, z. B. der vor seinem Vater starb, einen Sohn und eine Tochter hinterlassen, so schließen diese als Descendenten des Sohnes zwar die Tochter des Cajus aus, aber eben so geht der Enkel vom Sohne, seiner Schwester der Enkelin wiederum vor, und erbt so das Ganze allein, mit Ausschließung der eigenen, wie der Vaterschwester. Ware diese Enkelin ohne Brüder da, so würde sie das Ganze erben, und ihre Vaterschwester ausschließen.^) Hat Cajus aber keine Söhne oder Nachkommen dcrsel- 94) ^la!mon!6es llUcliotk Nackalock cap. 1. 8-2. 8-6- Ntt 95) In jeder einzelnen -tirp5 tritt bei der Repräsentation dasselbe ein, was von vorn herein beim Erblasser statt hat, nam, lich, daß der Bruder immer die Schwester ausschließt. Klaimo- »!äe» KUckotÜ Nackalock csx.l.Z.Z. Nisckna Lada Lsckra 1.1.

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