Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 3 (1823)
- Date
- 1823-01-01
- Page
- Seite 456 (sequence 57)
- Language
- German
- Belongs to
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456 einer Uebebflcht, wie sie hier vorgehabt wird/ nicht fehlen darf, das ist namentlich die Lehre von dem Vorrecht der Erstgeburt, die von den Alimenten der nichterbenden Töchter, und die von den Präsumtionen des Talnmdischen Erbrechts. Schon oben ist bemerkt worden, wie die Talmubischen Grundsätze, was die Rechte der Erstgeburt betrifft, im Ganzen nicht von den Mosaischen abweichen. Der Erstgeborne erhält auch nach dem Talmud das doppelte Erbtheil der anderen. Hat jemand fünf Söhne, so erhält der Erstgeborne ein Drittheil des ganzen Vermögens, jeder der übrigen vier aber ein Sechstel/") Die Talmudische Dogmatil hat jedoch, wenn sie auch im Ganzen den Mosaischen Satz unangetastet ließ, zum Theil conscquente, zum Theil willkührliche Beschränkungen in denselben hineingearbeitet. Ein Erstgeborner/ z. B. der nach dem Tode des VaterS geboren würde/ erhalt durchaus nicht zwei Theile, und zwar beruht dieses auf einer buchstäblichen Interpretation des Mosaischen Gesetzes, welches bei der Lehre von den Vorrechten der Erstgeburt von einer Erbtheilung spricht: 1^2 Nd5 I^MN also das gleichzeitige Leben des Vaters und seines Erstgebornen voraussetzt.'") Eben so wenig erhalt ein Erstgeborner zwei Theile, wenn sein Geschlecht zur Zeit der Geburt nicht ganz genau bekannt war, und es sich erst späterhin zeigt, daß er ein Mann sei), denn nach Talmudischer Interpretation muß der 111) Lad. 1>. Lada Lalkra kol. 122b. Retina 1>. Leckorotk cap. 8- Alaimonlcles 1. 1. cap. 2- Z- 1- 112) Alalmoniclez 1, I. cax. 2- §- 2- Femara Lada Larkrs 5ol. 142. Ii.