Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 3 (1823)
- Date
- 1823-01-01
- Page
- Seite 464 (sequence 65)
- Language
- German
- Belongs to
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464 falsch«Talmudische Recht kennt die Sklaverei aber auf eine Weise, daß es das mildeste Sklavenrecht überhaupt hat, ein unendlich milderes,- als selbst die Germanische Leibeigenschast ist. Keine Sklaverei kann länger als sechs Jahre dauern: am Ende des sechsten Jahres, oder im Jobeljahr, wenn dieses früher eintreten sollte, geht der Sklave ohne weitere Manumission als freier Mann von seinem Herrn. Die Milde, die dieses Gesetz geben ließ, hat sich nicht minder in die Lehre vom Erbrecht einzuführen gewußt. Nur dem Sohne fallt der Sklave des Verstorbenen als Eigenthum anHeim, nicht so der Tochter oder den übrigen Erben. Sind keine Söhne vorhanden, so ist der Sklave frei, und gehört gar nicht mehr zur Erbschaft."') Ein noch besseres Schicksat ist das der Sklavin; der Todestag ihres Herrn ist auch der Tag ihrer stillschweigenden Manumission; denn kein Erbe hat einen Anspruch auf sie,"°) was sogar nach einiger Meinung auch bei den Sklaven der Fall seyn soll."') Dieses knd nun die Grundzüge des Talmudischen Intestaterbrechts. Es bleibt jetzt noch die schwierigere Untersuchung übrig, in wie weit die dem Mosaischen, wie dem Orientalischen Geiste überhaupt fremde Willkühr des Testirens sich in die substantielle Grundlage des Talmudischen Erbrechts, als eine Rückwirkung der Griechischen und Römischen Welt einzuschleichen gewußt habe. Hier ist der Punkt, wo der seinem Ursprünge 136) Kein. Lab. 1r. kiäuzcliili lol. 17. b. 137) Oem. Liieroso!. 1r. kläusckin toi. 59. a.