Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 3 (1823)
- Date
- 1823-01-01
- Page
- Seite 457 (sequence 58)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 87% known words query
- IRI
…/2969091-2969092-2969095--476-2969581- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
457 Erstgeborne ein fi>lcher zur Zeit der Geburt gewesen seyn, was man von einem, dessen Geschlecht erst spater bekannt wird/ nicht sagen könne/") Wenn dies die Persönlichkeit des Erstgebornen angeht, so muß auch nun rückflchtlich der zu theilenden Sachen unterschieden werden. Ein Erstgeborner erhalt nur zwei Theile von demjenigen Vermögen, das dem Erblasser als Eigenthümer zugehört, aber weder von dem, was dem Vater nach dessen Tode deferirt wird, noch auch von einer odüZano, die zu seiner Verlassenschaft gehört. Es macht sich hier derselbe Unterschied geltend, welcher schon oben bei Gelegenheit der Erbschaft der Frau auftrat, der zwischen äonüaium und oküZauo."*) In Beziehung auf das Vermögen der Mutter giebt es kein Vorrecht der Erstgeburt,'") wohl aberfindet auch rückfichtlich der Primogenitur ein Repräsentationsrecht statt. Die Nachkommen des Erstgebornen, selbst die Tochter, treten an die Stelle desselben und erben die zwei Theile, die ihr Vater oder Großvater geerbt haben würde.'") Bei der Erbtheilung kann noch außer der Frage über die Erstgeburt, die nach der Qualität der Kinder aufgeworfen werden. Hier gilt der allgemeine Grundsatz: selbst die sündlich erzeugten Kmder erben wie die in ge- 113) Älaimoniäes I.!. cap. 2. §. Z. 114) ^lairnoniile, I. I. cas,. Z. §. 1. I'r. Laka Lalki-a kol. n->!ovve cas,. 7. s^m. Ladvl.!'.< (.Iinroili tcil. _'1. li. Auch von den Früchten des Vermögens erhalt der Erstgeborne kein doppeltes Erbtheil. 115) ^I.limoniclös lülcliolk Kackslock c-,^. 2- §. 8- Klizckns 116) 51.'imon!.!..-, I. I. §. 7.