Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 3 (1823)
- Date
- 1823-01-01
- Page
- Seite 460 (sequence 61)
- Language
- German
- Belongs to
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460 solcher, die ein gewisses Recht, und solcher, die ein zweifelhaftes haben, die Präsumtion völlig gegen die letzteren spricht, so ist es in dem Falle anders, wo das Recht beider Collidenten gleich zweifelhast ist. Hier kann keiner den anderen ausschließen, und die Prä, sumtion entscheidet also dafür, daß sie gleich berechtigt seyen, oder es eMirt vielmehr in diesem Falle keine Präsumtion. Fällt ein Haus auf einen Mann und seine Frau, so entsteht die Frage, wer den anderen Theit überlebt habe. Hat dies der Mann gethan, so erhalten dessen Erben die Güter der Frau durch sein Recht. War die Frau dagegen die Ueberlebende, so folgen ihre natürlichen Erben allein.^) Hier nun wird angenommen, daß beide Theile gleich berechtigt seyen, und daher das Vermögen der Frau zu theilen haben. Die Verwandten der Frau nehmen das Paraphernalvermögen A1^?O'DA, die des Mannes dagegen die N^TVZ (cZonatio proprer nuptias). Was die c!os tsxata s555c, eisernes Vieh) betrifft, so theilen sich die beiderseitigen Erben darin."«) Wir haben nun auch zum Schlüsse von den außerordentlichen Erbfolgen des Talmudischen Rechts zu sprechen. Dahin gehört vor allen Dingen die Erbfolge des Levirs in das Vermögen des Bruders, dessen kinderlose Wittwe er heirathet. 125) klaimoniäes 1. t. cap. 5. §. ß. 126) Hlalmoniäes 1. I. Auch nach Römischem Recht gilt im Allgemeinen (es müßten denn die Gestorbenen im Verhälrniß von Eltern zu Kindern stehen) der Grundsatz, daß keiner den anvlxisso. 1. 18. v. äe red. äuk. 34- 5."