Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 3 (1823)
- Date
- 1823-01-01
- Page
- Seite 463 (sequence 64)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/2969091-2969092-2969095--482-2969587- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
465 Dieses außerordentliche Erbrecht des Levirs führt nun noch auf zwei eben so fingulaire Bestimmungen, womit wir das Talmudische Intestaterbrecht beschließen können. Diese betreffen das Erbrecht des Fiscus, und das an Sklaven. Wie schon oben bemerkt wurde, ist das Gebäude des Talmudischen Intestaterbrechts dahin berechnet worden, daß es niemals an einem Erben fehlen könne, weswegen die Bestimmungen wegen einer etwanigen res vacsus der Theorie nach unmöglich werden. Wenn aber auch kein Erbrecht des Fiseus ui bona vacsuna vorhanden ist, so bleibt doch ein solches in csäuca denkbar; und dieses findet in der That statt, jedoch nicht im Sinne einer Caducitat der lex ^ulia er?spia?oxxaea, sondern lediglich am Vermögen der Verbrecher. Dreierlei Arten von Verbrechern müssen hier sorgsam unterschieden werden: 1) solche, die nicht wegen Hochverrath zum Tode verurtheilt sind. Das Vermögen dieser Verbrecher fallt den natürlichen Erben zu;"-) 2) solche, die wegen Hochverraths sterben (N12^7O ^11N). Das Erbe dieser zieht der Fiscus ein;"«) Z) endlich solche, die wegen eines Verbrechens gegen Gott (Blasphemie, Abgötterei) hingerichtet werden. Diese sind nicht einmal Werth, daß der Fiscus sich dadurch beflecke, daß er ihr Erbe werde; das Vermögen dieser wird also verbrannt. "*) Wenn dieses die Lehre der Talmudischett Caducität ist, so reiht sich hieran das fingulaire Recht, wo Sklaven das Object der Erbschaft find. Das Mo- 132) 6sm. Lab>1. 1>. Lsllkeär!» K»1.4S. b. io!. 20. b. 133) 6em. Lad?!. Saake^rin 1. 1. 134) Hlaimoaiäos kilckotk ^boäa Lv» c»x. 4-