Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 3 (1823)
- Date
- 1823-01-01
- Page
- Seite 453 (sequence 54)
- Language
- German
- Belongs to
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453 es also einzig und allein/ welche auf den unverrückt gelassenen Grundsteinen des Mosaischen Erbrechts ein Gebäude aufführen/ das man sich kaum in anderer Consequenz denken könnte. Doch fragt es sich nun/ welches sind die kehren des Talmudischen Erbrechts, die wenig oder gar nichts mit der Mosaischen Grundlage gemein haben? Dahin gehört zuvörderst die Erbfolge des Mannes in die Güter der Frau. Mit der Talmudischen succeszio unäe vir uxor verhält es sich also. Es ist oben davon gesprochen worden/ wie die Frau nach Talmudischem Recht ein doppeltes Vermögen habe, das was sie mitbringt ^IN^Z, und das was der. Mann ihr verschreibt Abgesehen von diesen beiden Vermögensarten ist es denkbar, daß sie noch besondere für sich reservirte Paraphemen besitze, genannt, woran der Mann den bloßen Ususfructus hat.'") Eben so ist oben auseinandergesetzt worden, daß die Söhne die Mutter zuerst beerben. Dieser Satz hat jedoch nur bei der verwittwcten, oder von ihrem Manne geschiedenen Frauseine Anwendung. Das Vermögen der in der Ehe lebenden Frau erbt einzig und allein der Ehemann,"^) mit Ausschluß aller anderen Erben der Frau. 101) ^laimonicles liiloliolli Isckorll c.is,. jß. Man hat auf diese Weise Paraphernalsklaven 'N^V- Hlisckna ^«-Ka- <iar (t^nc5.5 XVI. i.) für eine Paraphernak- 102) HI.innc)nl,!.'5 Ilücliolk Kackalnlli c.ij?. 1- H. 9. Oemara l'.advl. 1>. l^lusclnn i'ol. 45k. 10.)) ^lalmonicles dücliolli Isc1:ol>l ca^. 16- KUcdolk I^acd^ lo^Ii §.8. 9. 10. Kt-m. I^ad. I'r. lvelu'uol!^ iol. 7Z b.