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Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums · 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 446

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Journal
Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
1822-1823
Issue
3 (1823)
Date
1823-01-01
Page
Seite 446 (sequence 47)
Language
German
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446 saischen Ausspruchs gefaßt,^) wenn sie ihn gleich umgangen haben, wie unten gezeigt werden wird. Wir gehen nun vom Mosaischen Erbrecht/ das keinen weiteren Inhalt darbietet/ als den eben gegebenen/ zum Talmudischen Welterbau desselben/ indem wir zuerst das Intestaterbrecht seinen Hauptbegriffen nach darstellen/ dann aber uns zu untersuchen bemühen/ in wie weit das Recht der Testamente und der Schenkungen nach dem Tode, im Talmudischen Recht Platz gefaßt, und in wie weit solches aus dem Geiste der Gesetzgebung selbst, oder aus fremdartigem Einfluß Hervel ging. Nächst dem Römischen Erbrecht, das in dieser Hinsicht freilich den ersten Rang behauptet, giebt es kein Recht der Weltgeschichte, in welchem die Arbeit des spaltenden, unterscheidenden und durchführenden Verstandes sich so kräftig erweist, in welchem eine spitzfindige Casuistik mehr ihre Scharfe an den Tag legt, als das Talmudische Erbrecht, das nun zu betrachten ist. Das Mosaische Gesetz hatte, wie oben gezeigt worden ist, nur die unvollkommene Grundlage zu einem Intestaterbrecht angegeben. Es war den Talmudisten vorbehalten, diese Grundlage zu einem consequenten Bau zu benutzen, den sie auch wirklich darauf aufführten. Moses hatte in seinem Intestaterbrecht nur fol? gende Punkte fest aufgestellt: den Vorzug der Söhne vor den Töchtern; den der eigenen Brüder vor den Brüdern des Vaters. Für die weitere Erbschaft hatte er nichts, wie den ganz leeren und abstracten Begriff der größeren Nähe gegeben, ohne das Concrete dieser 90) L>5. ^laimoniäes kilckolU IXöLl^loik c.ax. 6. §. 1

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