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Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums · 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 454

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Journal
Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
1822-1823
Issue
3 (1823)
Date
1823-01-01
Page
Seite 454 (sequence 55)
Language
German
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454 Dieses Erbrecht geht so weit/ daß er sogar in das Vermögen der Frau folgt, welche ihm zu heirathen verboten ist. Der Priester beerbt die schon zuvor geschiedene Frau, die zu Heirathen ihm untersagt war."*) Doch leidet dieses sonst unbedingte Erbrecht folgende Einschränkungen : ^. Der Mann erbt zwar daS Vermögen der Frau, mag solches Dotal- oder Paraphernal-Vermögen seyn, doch nur in so weit die Frau solches eigenthümlich befitzt. Alles was ihr entweder noch nicht angefallen oder was sie zwar erworben, aber nur in obligatione, nicht zum Eigenthume hat, fällt dem Manne nicht zu, sondern ihren anderweitigen Erben, ihren Kindern, Geschwistern u. s. w/<") Rücksichtlich des noch nicht Angefallenen, und der deswegen nicht möglichen rransiul5si0, weiß fich der Talmud sehr viel auf ftine Disiinctionen zu Gute, die sich eigentlich von selbst ver, stehen. Es ist klar, daß die Frau ihrem Manne nicht hinterlassen könne, was sie selbst nicht hat, eben so, daß wenn der Man», stüher wie die Frau stirbt, die Erben des Mannes die Frau deswegen nicht beerben können, weil die Erbschaft dem Manne selbst noch gar nicht deferirt war> man müßte denn auch in diesem Falle ein vollkommen unstatthaftes Repräsentationsrecht annehmen. Dennoch hat der Talmud hierüber eine weit, läustige Casuistik aufzuweisen, der das Princip zu Grunde 104) Hlaimoiüäe8 kijckotk Nscdalvtk csp. 1. §. 8. 505) klsiwonlcles ki!c.d<nk Nackalol.k csp. 1. §. 9- DtS ausstehenden Schuldforderungen erbt der Mann nicht, sondern nur das, woran die Krau schon ein Eigentumsrecht erworben hat P7MO.

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