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299 eher Erhörung findet *), außerdem auch gewisse Gebete wie, ntmpl tmp nur bei dem öffentlichen Gottesdienste verrichtet werden können 1 2 3), so daß R. Gamaliel Ha-Naßi, um die zum öffentlichen Gottesdienste nöthigen zehn Personen zu erl…
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300 bett Maravebis verfällt, wovon bie eine Hälfte in bie Talmub- Thora-Casse, bie anbete Hälfte in bie Ortsarmen-Casse fließt, falls nicht bie Richtet bet Gemeinbe anbetweitig barüber bestimmen; schlägt er aber mit einem Messet ober einet …
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301 belegen, „einer den Andern lebendig verschlingen und die Lehre übertreten und das Gesetz überschritten und der ewige Bund zerstört würde" *) — „beruht doch auf drei Dingen die Welt: auf dem Recht, auf der Wahrheit und auf dem Frieden"-)…
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302 den, keine Richter (Dajanim) haben, gehalten seien, sich innerhalb zehn Tagen von der Publication dieses Statuts angerechnet, auf öffentliche Bekanntmachung ihrem Brauche zufolge in üblicher Weise zu versammeln, diejenigen Gemeinden abe…
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303 zuführen. Jeder, auf den eine Wahl in seiner Gemeinde fällt, ist gehalten, das Amt ein Jahr zu verwalten. Ferner ordnen wir an, daß keiner der besagten Beamten von sich aus einen andern Richter (Dajan), oder sonst einen Beamten ohne Zus…
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304 Ferner ordnen wir an, daß die Richter (Dajanim) einen Ort bestimmen, am welchem sie die Prozesse der Gemeinde an drei Tagen in jeder Woche schlichten und dabei alle auf die Richter Bezug habenden Vorschriften beachten, daß sie den Bekla…
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305 Ferner ordnen wir an, daß bei allfälligen Klagen über Steuern und Abgaben kein Richter ermächtigt sei, kraft seines Richteramtes Einsicht in die Steuerlisten oder in die Distribution der directen Steuern und Abgaben der Gemeinde zu verl…
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306 dieser Hinsicht Schaden verursachen können, darum ordnen wir an, daß Niemand ohne Erlaubniß der Ortsrichier sein Anbringen dem Gerichte schriftlich vorlege, 0 und daß das in Rede stehende Schriftstück in anständiger Form ohne Beleidigun…
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307 Ferner ordnen wir an, daß jede Person, welche von dem Hofrabbiner einen Act empfängt und diesen nicht innerhalb fünfzig Tagen der Gegenpartei vor Zeugen oder vor der Thür seiner Wohnung in Gegenwart eines erwachsenen Familienmitgliedes …
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308 4) daß aus erwähnter Ursache sie sowohl die Richter und Alcalden als auch die höheren Behörden belästigen, da es ferner zu allen Zeiten in den Gemeinden Castilien's Gesetze und Bestimmungen nach dieser Richtung gab, und da schließlich a…
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309 zu richten habe, — außer in Angelegenheiten von Zöllen, Steuern, Münzen, oder betreff anderer Rechte des genannten Herrn Königs oder unserer Königin, oder wegen Steuern, welche der Kirche oder der Herrschaft feines Wohnortes zufallen. J…
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310 ausstoßen wird, daß der betreffenden Person daraus Schaden erwachsen kann, selbst wenn an dem Orte, wo die Angeberei angebracht wurde, sich kein Christ gegenwärtig befand, und selbst wenn der Glaubensgenosse dadurch nicht in Schaden ger…
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311 lichkeitsgründe oder durch Geständnisse des Verraths überführt, so wird er nach dem Ausspruche des Gerichtshofes und der erwähnten Gelehrten als Verräther öffentlich gebrandmarkt. Ist Jemand durch zwei glaubwürdige Zeugen des Berraths ü…
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312 wird er, wiewohl es irgend einen Juden angeht, indem von ihm ausgesagt wird, daß er gegen den Vortheil des Königs Etwas unternommen, dennoch nicht Verräther und Angeber genannt, weil wir Juden Alle verpflichtet sind, den Vortheil des -R…
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313 Ferner ordnen wir an, daß weder Jude noch Jüdin es wage, sich irgendwie mit Folgendem zu befassen, daß nämlich irgend ein Jude sich mit irgend einer Jüdin, oder eine Jüdin sich mit einem Juden gewaltsamer Weise, sei es auf Grund eines S…
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314 verbände gestoßen und unfähig, gültiges Zeugniß abzulegen; er erhält 100 Peitschenhiebe und zahlt 10000 Maravedis zu Gunsten desjenigen, den der Hofrabbiner bestimmen wird. Wird nicht in oben angegebener Weise verfahren, so soll, obwohl…
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315 Ferner ordnen wir an, daß weder ein Jude noch eine Jüdin es wage, irgend einen Christen oder eine Christin als Bittsteller oder Droher bei irgend einem Richter oder einem andern Gemeindebeamten betreff eines Prozesses, welchen irgend Je…
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316 Christin nicht Rede stehen und den Gesetzübertreter vertheidi- .gen, so daß kein Urtheil über ihn gefällt werden kann, so sind die Ortsrichter gehalten, es dem Hofrabbiner anzuzeigen, damit die königliche Justiz über ihn Recht spreche. …
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317 halb acht Tagen, vom Tage der Publication dieses Statuts angerechnet, auf öffentliche Bekanntmachung in ihrem Beilokale versammeln und Bestimmungen über die Mäkler und ihre Thätigkeit treffen; einigen sie sich innerhalb der nächsten dre…
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318 Stelle eines Talmid Chachams zu bekleiden, oder daß er irgend welche Einnahme von irgend welcher Gemeinde beziehe, oder daß er die Stelle eines Schreibers, Schächters, Vorbeters, Lehrers, Gerichtsboten, Revisors oder irgend eine Gemeiud…