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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 299

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 299)
Language
German
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302 den, keine Richter (Dajanim) haben, gehalten seien, sich innerhalb zehn Tagen von der Publication dieses Statuts angerechnet, auf öffentliche Bekanntmachung ihrem Brauche zufolge in üblicher Weise zu versammeln, diejenigen Gemeinden aber, welche zur Zeit bereits Richter haben, sollen sich zehn Tage vor Ablauf der Amtsdauer derselben versammeln, um andere Richter für das kommende Jahr zu wählen, und nach dieser Regel soll fernerhin jedes Jahr, so lange dies Statut in Kraft ist, verfahren werden. Jegliche Gemeinde soll auch alsbald unter schwerem Bann androhen, daß alle Personen, welche die in Rede stehenden Richter zu wählen haben, in lauterster Absicht ohne welche List und Trug und ohne für irgend Jemand Partei zu ergreifen die Wahl vornehmen, und daß Jeder die seiner Ansicht nach würdigsten und geeignetsten Männer, welche sich in seiner Gemeinde finden, für das genannte Amt sowohl, als auch hinsichtlich aller anderen Beamtungen, wie Revisoren, Schatzmeister, Vorsteher und andere Gemeindeangestellte wähle. Sobald der Bann angedroht ist, soll zur Wahl geschritten werden. Einigt sich die Gemeinde in der betreffenden Wahl, „o wie schön und wie lieblich!" einigt sie sich aber nicht, so setzt sie die Wahl an drei aufeinander folgenden Tagen fort und darf alsdann Niemand außer zum Essen und zu nothwendigen Bedürfnissen das Wahllokal .verlassen. Kommt in diesen drei Tagen die Wahl nicht zu Stande, so ist die Gemeinde gehalten, acht Tage, Tag und Nacht, in dem Wahllokale zu verbleiben, ohne daß Jemand sich entferne, es sei denn, wie bereits erwähnt, zum Essen oder zu nothwendigen Bedürfnissen. Kommt die Wahl auch in dieser Frist nicht zu Stande, so muß es die Gemeinde, innerhalb der nächsten dreißig Tage dem Hofrabbiner zu wissen thun, damit er von sich aus die Wahl und Ernennung vornehme. In diesem Falle liegt der Gemeinde und deren Richtern die Pflicht ob, den ihnen von dem Hofrabbiner in dieser Richtung gewordenen Auftrag, hinsichtlich der Wahl der Richter und der übrigen Angestellten nach Vorschrift aus-

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