Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 300)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 88% known words query
- IRI
…/3138070-3138073-3138074--1193-3139283- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
303 zuführen. Jeder, auf den eine Wahl in seiner Gemeinde fällt, ist gehalten, das Amt ein Jahr zu verwalten. Ferner ordnen wir an, daß keiner der besagten Beamten von sich aus einen andern Richter (Dajan), oder sonst einen Beamten ohne Zustimmung der Gemeinde oder deren Mehrheit in irgend einer Weise anstellen kann. Jede Wahl, welche in einer andern als der hier bezeichneten Weise getroffen wurde, ist ungültig, der etwa Gewählte darf sein Amt nicht bekleiden. Ferner ordnen wir an, daß die Richter, welche gewählt sind oder gewählt werden, richterliche Gewalt haben, und so lange dieses Statut in Kraft ist, in jeder Gemeinde alle Prozesse, Klagen und Streitigkeiten, welche unter den Jsraeliten vorfallen, nach mosaisch-talmudifchem Rechte schlichten; sie können die Gesetzübertreter auf den Ausspruch eines Talmid Chacham und dreier würdiger rechts- und gesetzeskundiger Vertreter der Gemeinde mit Strafen belegen, dabei haben sie jedoch auf das Privilegium Rücksicht zu nehmen, welches unser Herr, der König, dem genannten Hofrabbiner Don Abraham in Gnaden ertheilt hat. Auch bleibt es Jedem, der sich über ein gegen ihn gefälltes Urtheil beschwert, unbenommen, Appellation zu ergreifen und an den genannten Hofrabbiner zu appelliren, dieser wird sodann die Vorkehrungen . treffen, welche weiter näher angeführt.l 2) Ferner ordnen wir an, daß die Dajanim irgend einer Gemeinde nicht untereinander verwandt sein dürfen.-) 1) .. . todavia guardando la regia y privilegio de la xnerced que nuestro Senior el Rey n"' fizo al dieho n"» cma.s pi m en la dicha razon, y todavia finque a salvo a cualqniere que se agraviado de cualquiere yn que fuere dado contra el, y pidiere apelacion 6 apelar ante el diclio n"' m que gela otorgen faciendo las diligencias que adelante en esta razon seran deciarados. 2) Chosch. Mischp. Cap. 7, §. 9.