Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 309

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 309)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3138070-3138073-3138074--1202-3139292
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

312 wird er, wiewohl es irgend einen Juden angeht, indem von ihm ausgesagt wird, daß er gegen den Vortheil des Königs Etwas unternommen, dennoch nicht Verräther und Angeber genannt, weil wir Juden Alle verpflichtet sind, den Vortheil des -Regenten zu wahren und gegen Jeden, der seinen Schaden will, energisch einzuschreiten und ihn daran zu verhindern. D eß h alb ist jeder Jude, welcher unserm Herrn, dem Könige, Etwas hinterbringt, was seinen Vortheil betrifft, obgleich es gegen irgend einen Juden gerichtet ist, einer jeden Strafe frei, sobald die Aussage auf Wahrheit beruht, und soll die That alsdann öffentlich anerkannt und belobt werden. Ist aber das dem Könige gegen einen Juden Hinterbrachte Lüge, so soll seine Strafe sehr groß sein, weil er seinen König und Herrn belogen hat und ein falscher Zeuge und Verräther ist, deßhalb soll er mit allen möglichen Strafen belegt werden. Alle Gemeinden Castilien's stimmen diesem Beschlusse bei. Ferner ordnen wir an, um Streit und Hader unter den Menschen zu vermeiden, daß, so irgend einer oder mehrere Richter irgend einer der Gemeinden des Königreichs von irgend einem Juden oder einer Jüdin um Aufschub und Rechtseinstellung gegend irgend eine Person, sei es Jude oder Jüdin, gegen eine oder mehrere, angegangen wird, dieser die Person, gegen welche die Rechtseinstellung verlangt wird, zwinge, dieselbe zu bewilligen, und setzt er den Parteien eine Frist, innerhalb welcher der Rechtsstreit zu behandeln ist; sobald der Aufschub und die Rechtseinstellung festgesetzt sind, ist jede Partei verpflichtet, selbige nach Ausspruch des Richters innezuhalten, und Jeder, der dieselbe bricht, soll nach den königlichen Gesetzen beurtheilt werden. Will aber der Richter laut schriftlich abgegebener Erklärung Rechtseinstellung nicht bewilligen, so kann die Partei durch christliche Richter es verlangen. —

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.