Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 304)
- Language
- German
- Belongs to
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307 Ferner ordnen wir an, daß jede Person, welche von dem Hofrabbiner einen Act empfängt und diesen nicht innerhalb fünfzig Tagen der Gegenpartei vor Zeugen oder vor der Thür seiner Wohnung in Gegenwart eines erwachsenen Familienmitgliedes oder in der Synagoge während des Morgengottesdienstes vorzeigt, ihn nicht fernerhin vorzeigen, überhaupt nicht benutzen kann, indem derselbe sodann werthlos ist. *) Dritte Wforte. Ueber Angebereien. Da Dank dem Könige, unserm Herrn, den Gott behüten und lange Zeit in seiner Regierung erhalten möge, unsere Civil- und Criw.inalprozesse nach dem „Gesetze der Juden" (nach mosaisch-talmudischem Rechte) geschlichtet werden sollen, und da durch ein königliches Privilegium bestimmt ist, daß der geehrte Hofrabbiner Don Abraham und die von ihm bestellten Richter dieselben schlichten, woraus den Gemeinden viele Vortheile erwachsen, als da sind: 1) daß die Juden dadurch ihr Gesetz beobachten, 2) daß sie vielen Ausgaben und Nachtheilen entgehen, welche ihnen vor christlichen Tribunalen erwachsen, 3) daß, wenn auch die christlichen Richter als nicht weniger große Gelehrte und Rechtskundige gelten, sie doch in unseren Rechten und Gesetzen nicht so bewandert sind, daß sie einen bestimmten Entscheid treffen können, 1) Otr08l ordenamos que cualquiere persona qne ganare carta dei m de la Corte 8"', y non la mostrare dv* DWn *pn:i ante la parte con a'Sn^n wo 'WD ion 'jbs irrn rva nns ik ony , ota> *ints>n nVsna noaan ma is non la pneda mostrar dende en adelante nin se pneda aprovechar della nin vala la tal carta. 20