Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 310)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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313 Ferner ordnen wir an, daß weder Jude noch Jüdin es wage, sich irgendwie mit Folgendem zu befassen, daß nämlich irgend ein Jude sich mit irgend einer Jüdin, oder eine Jüdin sich mit einem Juden gewaltsamer Weise, sei es auf Grund eines Schreibens. oder eines Befehls des erwähnten Herrn Königs, oder der Königin, oder eines andern Herrn, oder irgend einer Machtperson verbinde oder verheirathe, daß Niemand einen Droher anstelle in einer Weise, daß irgend ein Jude gewaltsam oder vermittelst irgend einer Drohung oder vermittelst Furcht vor irgend Jemanden sich mit irgend einem Weibe, oder irgend ein Weib sich mit irgend einem Manne verheirathe. Wer dieses Verbot übertritt, soll mit dem Banne belegt und aus der Genossenschaft völlig ausgeschlossen werden, auch fünf Tausend Maravedis Strafe zahlen, zu Gunsten dessen, den der Hofrabbiner bestimmen wird. Ferner, weil Einige sich unterfangen, Weiber betrügerischer Weise sich anzutrauen (verloben), zuweilen mit Hilfe der Christen gewaltsam in die Häuser der Juden eindringen und jüdische Mädchen zwingen, Geld oder Geldeswerth als Trauungsgabe anzunehmen, oder ihnen an einen bestimmten Finger einen Ring anstecken und dadurch erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Ehe erzeugen, was Einzelnen viel Unheil und Schande bringt, auch Unsittlichkeit herbeiführt, und da es zu allen Zeiten in den Gemeinden Castilien's hierüber bestimmte Anordnungen gab, so bestimmen und anordnen wir, daß kein Jude etwas derartiges zu thun wage, sich nämlich eine Frau antraue (verlobe) außer in Gegenwart von zehn erwachsenen Jsraeliten und irgend eines Verwandten der Frau. Befindet sich der Vater- oder Bruder der Frau im Orte, so muß einer derselben zugegen sein, damit sie die Einwilligung zur Eheschließung geben; auch muß der Vorbeter gegenwärtig sein und die Verlobung^- Benedictionen sprechen. Jeder, der diesen Bestimmungen zuwider handelt, sei mit dem Banne belegt, aus dem Gemeinde-