Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 308)
- Language
- German
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311 lichkeitsgründe oder durch Geständnisse des Verraths überführt, so wird er nach dem Ausspruche des Gerichtshofes und der erwähnten Gelehrten als Verräther öffentlich gebrandmarkt. Ist Jemand durch zwei glaubwürdige Zeugen des Berraths überführt, so erhält er das erste Mal ein Hundert Peitschenhiebe und wird nach dem Ausspruche des Rabbiners, der Richter und der Vertreter der Gemeinde aus seinem Wohnorte getrieben. Ist Jemand durch zwei glaubwürdige Zeugen dreimal desVerraths überführt, so hat ihn der Hofrabbiner nach mosaischem Rechte durch das Organ der Gerechtigkeit des Herrn Königs tödten zu lassen. Entzieht er sich aller Strafen, so daß er nicht getödtet, gebrandmarkt oder durchgepeitscht werden kann, so ist er an allen Orten als Verräther zu proclamiren, damit sich Jeder von ihm entferne, und „sein Name werde in Israel genannt Blutmensch und Niederträchtiger"; 2) er darf sich mit keiner Israelitin verheirathen, darf in keiner religiösen Angelegenheit zum Gesammt-Israel gerechnet werden, so lange er sich der hier angeordneten Gerechtigkeit entzieht. 1 2 3) Ferner, wenn Jemand vor unserm Herrn, dem Könige, oder vor den Herren seines Rathes sich über Dinge äußert, welche den Vortheil oder Nachtheil des Königs betreffen, so 1) . . . porque le sellan la frente con sello de fierro ardiendo. 2) 2. B. Samuel 16, 7. 3) wa \jdt nn^na iDiDa pimn om . . . O'awa D'“iy, que le faga matar el an de la Corte wa nh* t by bm®' de la justicia del dicho Senior Rey y si non le pudieren matar, 6 sellar la frente, 6 le azotar por se defender de [le] todas las penas, que le pudieren dar, y sean lo en todo lugar por -idi» , porque todos los Judios se aparten del, Sy^an omn ^Nits^a sopn, y non lo consientan casar con Saar»'na, nin sea oy bbtt en cosa nttmp todo tiempo que se defendiere de la justicia que aqui es ordenada. Vgl. hiermit das Statut (mpn), welches die Juden Tudela's 1363 in Kraft setzten; meine Geschichte I. 206.