Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 315)
- Language
- German
- Belongs to
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318 Stelle eines Talmid Chachams zu bekleiden, oder daß er irgend welche Einnahme von irgend welcher Gemeinde beziehe, oder daß er die Stelle eines Schreibers, Schächters, Vorbeters, Lehrers, Gerichtsboten, Revisors oder irgend eine Gemeiudebeamtung bekleide ohne Zustimmung der Gemeinden oder derjenigen Gemeinde, der das Besetzungsrecht zusteht. Niemand darf einen solchen Befehl oder irgend eine Stelle durch Gewalt, - durch Anwendnng von Bitte und Drohung durch einen oder mehrere Christen an sich bringen; im Uebertretungsfalle wird er mit dem großen Banne belegt. Diese Verordnung hat jedoch keinen Bezug auf den mehrerwähnten geehrten Hofrabbiner Don Abraham, indem es der Wille der Gemeinden war und ist, daß er ihr Oberrichter und Repartidor sei, und er auf Gesuch der Gelehrten und auf Berufung der Gemeinden, so wie auf Grund ihrer Vorstellungen und Petitionen diese Stelle erlangt hat. Jeder Andere, welcher sich irgend einen Gnadenbrief verschafft, hat ihn unserer Bestimmung gemäß innerhalb der nächstfolgenden sechs Monate von heute an gerechnet dem geehrten Hofrabbiner Don Abraham zur Prüfung und Begutachtung zu übergeben; innerhalb dieser Zeit kann Jeder sein Amt, das er inne hat, weiter bekleiden,, und ist ihm von dem Hofrabbiner das Gehalt zu bestimmen. Ferner ordnen wir an, da Einige gegen den Willen der Gemeinde von sich aus Beamte wie Schächter, Schreiber u. dgl. m. einsetzen, (deshalb ordnen wir an) daß dies unstatthaft sei, und daß die betr. Person ohne Einwilligung der Gemeinde oder deren Mehrheit von einer solchen Beamtung keinen Gebrauch mache, insofern sie nicht vorher wisse, von wem, oder ob mit Bewilligung des Hofrabbiners sie angestellt ist 1) 0tr08i ordenamos que por cuanto algunos pm ate Snpn ponen oficiales por si, asi como u isid in nnio, porende ordenamos que le non puedan facer, nin use del tal oficio la tal persona sin licencia del bnp donde lo ponen 6 oan, de ma-