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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 302

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 302)
Language
German
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305 Ferner ordnen wir an, daß bei allfälligen Klagen über Steuern und Abgaben kein Richter ermächtigt sei, kraft seines Richteramtes Einsicht in die Steuerlisten oder in die Distribution der directen Steuern und Abgaben der Gemeinde zu verlangen. Ferner ordnen wir an, daß, wenn die Gemeinde sich nicht einigt, ihre Prozesse durch ihre Richter entscheiden zu lassen, und unter den Gemeindemitgliedern Streitigkeiten obwalten, so daß sie eines andern Richters bedürfen und den Hofrabbiner um einen solchen angehen, der genannte Hofrabbiner, vorausgesetzt, daß die Mehrheit der Gemeinde nach Personen und Census *) es verlangt, und er selbst von der Dringlichkeit des Verlangens sowohl, als auch von dem aus einer etwaigen Weigerung erwachsenden Schaden überzeugt ist, für die Zeit, daß die Gemeinde es verlangt, einen gottesfürchtigen, uneigennützigen Mann zu wählen habe, welchen sie sodann als Richter anzuerkennen hat; für den Fall aber, daß die Mehrheit der Gemeinde das Begehren nicht stellt, hat der Hofrabbiner kein Recht, ihr gegen ihren Willen einen Richter zu wählen. Hinsichtlich der Appellation ist jeder Richter (Dajan) verpstichtet, die Berufung des Urtheils an den Hofrabbiner der verlangenden Partei auf bestimmte Frist zu bewilligen; jedoch hat Appellant für die erwachsenden Kosten Sicherheit zu stellen 1 2) und einen Eid zu leisten, daß er die Berufung nicht zur eigenen Beschönigung anmelde, sondern weil er sich in dem Urtheile benachtheiligt glaubt. In Erwägung, daß, wenn jede Partei ihre Anbringen dem Gerichtshöfe nach Belieben schriftlich vorlegte, viel Ungehöriges geschrieben und auch die Gegenpartei injuriirt würde, woraus Schaden und Kosten und Zwistigkeiten erwachsen, und daß selbst kundige Verfaffer von Rechtssachen (Anwälte) in 1) rnt^j am pao an 2) Chosch. Mischp. Cap. 14, §. 1 und §. 4. IV. 20

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