Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 314)
- Language
- German
- Belongs to
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317 halb acht Tagen, vom Tage der Publication dieses Statuts angerechnet, auf öffentliche Bekanntmachung in ihrem Beilokale versammeln und Bestimmungen über die Mäkler und ihre Thätigkeit treffen; einigen sie sich innerhalb der nächsten drei Tage nicht, so haben sie aus ein Jahr Mäkler zu ernennen und zwar einen von Seiten der Weinverkäufer und einen von Seilen der Weinkaufer. Dieselben haben gewissenhaft darauf zu achten, daß der Wein nach dem Gebrauche des Ortes und nach den unter den Christen üblichen Preisen verkauft, daß die allgemeinen Steuern sowohl, als auch diejenigen, welche in die Talmud-Thora fließen, von den Käufern gehörig entrichtet werden. Sobald sie einsehen, daß auf dem jüdischen Weine (vino judaigo) mehr Ausgaben haften als auf dem christlichen (eristianigo), so haben sie den Preis verhältnißmäßig zu erhöhen, aber auch dafür zu sorgen, daß der Wein an Qualität nicht verliere. Die Mäkler leisten einen Eid, daß sie ihr Amt in lauterer Absicht verwalten, daß, wenn sie es für nöthig erachten, einen Obmann zur Entscheidung hinzuziehen und nach dessen Ausspruch verfahren wollen. Ferner, da einige Juden sich sowohl von unserm Herrn, dem Könige, oder von unserer Herrin, der Königin, oder auch von anderen Fürsten und Fürstinnen schriftliche Befehle verschaffen, woraufhinsie Aemter bekleiden, und sich derartige Beamte in den Gemeinden auch finden; da die Erwerbung solcher Befehle ohne Zustimmung der Gemeinden aber eine große Sünde ist und daraus große Streitigkeiten entstehen, indem zuweilen zum Nachtheile der Gemeinden die Stellen an untaugliche, unwürdige Personen übergehen, darum ordnen wir an, daß keine Person vom jüdischen Stamme sich bedienen dürfe irgend einer Urkunde, eines. Gnaden- oder Freibriefes, oder irgend eines schriftlichen oder mündlichen Befehls, welche ihm von unserm Herrn, dem Könige, oder von unserer Herrin, der Königin, oder von einem andern Fürsten oder einer Fürstin ausgestellt wurde, um die