Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 301

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 301)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3138070-3138073-3138074--1194-3139284
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

304 Ferner ordnen wir an, daß die Richter (Dajanim) einen Ort bestimmen, am welchem sie die Prozesse der Gemeinde an drei Tagen in jeder Woche schlichten und dabei alle auf die Richter Bezug habenden Vorschriften beachten, daß sie den Beklagten zwingen, vor ihnen zu erscheinen und dem Kläger Rede zu stehen. Die Parteien sind gehalten auf Vorladung der Richter unter den von diesen festzusetzenden Strafen zu erscheinen. Jeder der auf .Vorladung des Gemeinde-Gerichts-Boten vor den Richtern oder einem derselben zur anberaumten Stunde nicht erscheint, verfällt das erste Mal in eine Ordnungsbuße von einem Gold-Maravedi, das zweite Mal von drei und das dritte Mal von zehn Gold-Maravedis, zu Gunsten der Armencasse außer der Strafe, welche die Richter ihm noch auferlegen werden. *) Ferner ordnen wir an, daß so ein Jude oder eine Jüdin mit einem der Richter, oder einer der Richter mit einem Gemeindemitgliede einen Prozeß haben wird, der Richter gehalten sei, dem Kläger vor einem andern Richter der Gemeinde Rede zu stehen. Findet sich in der betr. Gemeinde kein anderer Richter/ so ist es Sache der Gemeinde, zur Schlichtung des obwaltenden Prozesses innerhalb drei Tagen, vom Tage des Begehrens angerechnet, einen Solchen kostenfrei zu stellen, und sind alle Parteien so wie jede einzelne derselben verpflichtet, dem Befehle des oder der bestellten Richter Folge zu leisten. In dieser Weise soll auch verfahren werden, wenn die Richter- oder einer derselben zu einer der klagenden Parteien in einem verwandtschaftlichen, besonders freundschaftlichen oder besonders feindschaftlichen Verhältnisse stehen, und ist es keinem Richter gestattet, ein Urtheil in einem Prozesse zu fällen, bei dem er irgendwie, sei es durch Verwandtschaft u. dgl. betheiligt ist.1 2) 1) Cf. ibid. Chosch. Mischp. Cap. 11, §. 1. 2) Cap. 7, §. 7.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.