Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 303)
- Language
- German
- Belongs to
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306 dieser Hinsicht Schaden verursachen können, darum ordnen wir an, daß Niemand ohne Erlaubniß der Ortsrichier sein Anbringen dem Gerichte schriftlich vorlege, 0 und daß das in Rede stehende Schriftstück in anständiger Form ohne Beleidigung und Beschimpfung irgend einer zu dem Prozeß in Beziehung stehenden Person abgefaßt und von dem Auftraggeber unterschrieben sei. Auch hat der Vorweiser des Schriftstückes durch einen Eid zu bekräftigen, daß die besagte Unterschrift auch in Wirklichkeit von der Hand des Auftraggebers sei. Auf jedes in anderer Weise eingebrachte Schriftstück hat der Richter keine Rücksicht zu nehmen. JederGemeindeschreiber ist verpflichtet, die Urkunde, welche Jemand gegen den Richter oder gegen irgend eine in dem vor dem Richter anhängig gemachten Prozesse nicht verwickelte Person zu erheben beabsichtigt, innerhalb drei Tagen, von dem Tage des Begehrens angerechnet, auszustellen und auszuhändigen, insofern die Gegenpartei nicht opponirt. Gibt letztere in besagter Frist keine Antwort, so wird die Urkunde ohne Widerrede mit der Bemerkung ausgehändigt, daß die Gegenpartei nicht opponirt habe, und der Kläger somit genöthigt sei, den Richter oder die Partei, gegen die er die besagte Urkunde erhoben, zugleich mit einem andern Zeugen zu requiriren. Händigt der Gemeindeschreiber die Urkunde aus, ohne obige Vorschrift zu beachten, so verfällt er jedes Mal in eine Strafe von zwanzig Maravedis. Ferner ordnen wir an, daß kein Richter einen Juden oder eine Jüdin gefänglich einziehen lasse außer mit schriftlichem von ihm und von Zeugen unterzeichneten Verhast-Befehl, auch ist er verpflichtet den Grund der Haft anzugeben, wenn dieselbe nicht wegen Verrath oder Angeberei.oder wegen Capitalverbrechen geschieht. 1) Chosch. Mischp. Cap. 13, §. 3.