Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 298)
- Language
- German
- Belongs to
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301 belegen, „einer den Andern lebendig verschlingen und die Lehre übertreten und das Gesetz überschritten und der ewige Bund zerstört würde" *) — „beruht doch auf drei Dingen die Welt: auf dem Recht, auf der Wahrheit und auf dem Frieden"-), und an Orten, wo die Lehre der Wahrheit fehlt, da ist auch kein Frieden, da sind nicht die Wege der Anmuth und die Pfade des Friedens —, darum anordnen und beschließen wir, daß in jeglicher Gemeinde Richter gewählt werden sollen, welche die Prozesse der Gemeindeglieder schlichten. Die Gemeinden sind angewiesen, die würdigsten und tüchtigsten, die sie haben können und die an dem Orte sich finden, zu wählen, denn vielfach warnt unsere heilige Lehre in dieser Hinsicht: „Das Gericht ist Gottes Sache"1 2 3 4) und „nicht den Menschen richten sie, sondern den Herrn % denn „Er ist im Urtheile mit ihnen verbunden." 5 6 7) Ferner heißt es in der Schrift: „Lasset kein Ansehen der Person im Gerichte gelten"^), d. i. eine Warnung, keinen unwürdigen und untauglichen Richter anzustellen. In diesem Sinne deuten auch unsere Weisen s. A. die Verbindung der .neben einander stehenden Verse in der Perikope Schoftim: „Du sollst Dir keinen Hain pflanzen" und „nach strenger Gerechtigkeit sollst Du streben", d. h. man soll einen würdigen Gerichtshof aufsuchen r), darum bestimmen wir, daß diejenigen Gemeinden, welche zur Zeit, daß dieses Statut wird zur Kenntniß gebracht wer- 1) Jesaias 24, 5. 2) Aboth 1, 18. - 3) 5 B. Mos. 1, 17. 4) 2. B. d. Chron. 19, 6. 5) B. Sabbath 10a. 6) 5. B. Mos. 1, 17. 7) Sanhedrin 7a, 32b; Maimuni, pTuo 'n, Cap. 3, §. 8, vgl. auch Kolon, RGA. 117.