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  1. 1771-01-01 · Dreyzehntes Stück (1771) · p. Seite 207

    LK GM LL wieder zu geben; ja er kann noch überdieses auf die Wiederersetzung dessen dringen , was das Pfand mehr werth war. — Kann aber der Verleiher darthun, daß er auf eine gewalttätige Art z. E. durch Räuber, oder auch durch andere Mverm…

  2. 1771-01-01 · Dreyzehntes Stück (1771) · p. Seite 208

    s°» LM »X» richtet/ daß er niemanden in die AuaeN fällen konnte. Sind es aber Stümper, die ihr Hand, werk nicht recht verstehen, so müssen sie für allen Schaden haften. — Das stifte Aapitel erkläret den göttl. Ve« fehl, daß man dem Tagelöhn…

  3. 1771-01-01 · Vierzehntes Stück (1771) · p. Seite 209

    Der Jude. Achter Barch, WLerzehentes Stück. zwölfte» (5»pitel der Erklärung des Muimorndes über den ersten Abschnitt seines r zken Buchs der jüdischen Ges und Verbote erkläret er die Worte s B. Mos. 2z, 2;. 26. „Wenn du in deines Nächsten G…

  4. 1771-01-01 · Vierzehntes Stück (1771) · p. Seite 210

    210 »X S L5 rierin ebender angeführten Schriftstelle heißt: Du sollst die Sichel nicht aufhebew* — so schließt LNaimonides, daß es Arbeitern, welche in Feldern, Weinbergen u. dergl. außer der Erndtenzeit arbeiten, nicht ehe, als nach vollbr…

  5. 1771-01-01 · Vierzehntes Stück (1771) · p. Seite 211

    LS »X» LS 2lt wider diesen Vertrag, und vergreift sich an den Früchten, so kann der Herr derselben die Bezahlung dafür mit allem Recht svdern. Wenn hingegen des Tagelöhners noch unerwachsrne Kinder von den Früchten nehmen, so darf es ihnen …

  6. 1771-01-01 · Vierzehntes Stück (1771) · p. Seite 212

    na »XE durch die nökhige Anstrengung ihrer Kräfte zu verdienen. Er führet den Allvater Iakob^um Vn,spiel an: denn da dieser von sich rühme» konnte: Mit allen meinen Kräften habe ich eurem Vater gedienet, nach r Mos. zi,6. so sey er eben des…

  7. 1771-01-01 · Vierzehntes Stück (1771) · p. Seite 213

    »X» piteln macht, werden wir nur eines und das andere unseren Lesern mittheilen. — Die beiden ersten Rapitel zeigen den Unterschied an, welcher zwischen dem Ein lehnen in Beyseyn des Eigenthümers, und zwischen dem in seiner Abwesenheit stat…

  8. 1771-01-01 · Vierzehntes Stück (1771) · p. Seite 214

    SI4 »X» uige selbst mit dabey emgebüßet hat: denn er kann wohl mit dem Seinigen, nicht aber mit den Gütern seines Nebenmenfchen nachläßig umgehen. — Daher soll er auch Silber, Gold, oder andere Kleinode, die ihm sein Rackster in Verwahrung …

  9. 1771-01-01 · Vierzehntes Stück (1771) · p. Seite 215

    »X» Stsoll, nicht so genau verwahren, und anfheben kann. — Daher ist man auch nicht verbunden dafür zu haften. Ja gesetzt man hatte sich selbst mit. dem anverkrautsn Ärmengelde aus einer Gefahr errettet, und z. E. Mörder, oder Straßenränder…

  10. 1771-01-01 · Vierzehntes Stück (1771) · p. Seite 216

    SIS OX» L5 lern einem dritten aufzuhebcn; nach einiger Zeit aber verlangen sie ihre Beutel wieder, und zwar fodert jeder von ihnen den Beutel mit den 20c» Thalern als den seinigen zurück; hier muß der Aufheber, wenn beyde eö beschwören, daß…

  11. 1771-01-01 · Vierzehntes Stück (1771) · p. Seite 217

    LS EXO LS -17 weiß nicht welcher von euch es war; so ist er schuldig, beyde zu befriedigen, so bald sie nur ihre obgleich ungerechte Forderung beschworen haben. — Wenn der, welcher etwas in Verwah, rung genommen har, ungefraget anzeiget, da…

  12. 1771-01-01 · Vierzehntes Stück (1771) · p. Seite 218

    2! 8 LS »X» LS er die Sache sehr oft gesehen, und sich die angegebenen Kennzeichen daran gemerket hak. Außerdem aber müssen die Erben das Gefoderte wieder heraus geben. —« Der dritte Abschnitt n'chl Hikchuß tNalfe Meiose, beschreibet die Re…

  13. 1771-01-01 · Vierzehntes Stück (1771) · p. Seite 219

    LL 2ly 25, z. „Den Fremden magst du antreiben, und mahnen." Aber von dem, was du bey deinem Bruder hast, sollst du deine Hand zurück halten." 5) Von deinem Bruder sollst du für das ihm Geliehene keinen Wucher nehmen, wenn er sich auch gutwi…

  14. 1771-01-01 · Vierzehntes Stück (1771) · p. Seite 220

    Lra HS «XS sollst nicht zum Pfände nehmen den untersten und obersten Mühlstein." ro) Du sollst deinem Bruder', wenn du was von ihm borgen willst, keine Jntrejsen versprechen, und ihn dadurch zur Sünde reißen : Denn unsre Tradition lehret, d…

  15. 1771-01-01 · Vierzehntes Stück (1771) · p. Seite 221

    LS «XD LS 2S» 8 i 8 Gläubiger soll, wo er gewiß weis, daß der Schuldner ganz arm und unvermögend zu bezahlen ist, nicht allein alles Mahnen gänzlich unterlassen; sondern er soll auch, um seinen armen Bruder nicht zu erschrecken, oder schamr…

  16. 1771-01-01 · Vierzehntes Stück (1771) · p. Seite 222

    s-r LU »X» rhigöt alle seine Habseligkeiten, vor die Obrigkeit zu bringen. Hier nun werden ihm die u-ientbehrlichen Kleidungsstücken, Wäsche, Betten u. dergl. für sich, und die Scinigen wieder zurück gegeben; ingleichen auch noch an Baar» s…

  17. 1771-01-01 · Vierzehntes Stück (1771) · p. Seite 223

    2SZ »X» 24 stüme Manichäer auch damit noch nicht befriedigen läßt, so erhält er endlich folgenden Bescheid: Wir haben alles gethan, was uns nach unserm obrigkeitlichen Amte, zu thun oblieget; Weißt du aber ganz gewiß, daß dein Schuldner sei…

  18. 1771-01-01 · Vierzehntes Stück (1771) · p. Seite 224

    --4 ' *X» LK einmal schwören lassen; sondern er muß ihn sie« ber durch den Bann, oder durch andere Zwangsmittel, zur Bezahlung anzuhalten suchen. - Eine Wittwe, sie sey reich oder arm, darf nie ausgepfändet werden; und hat es der Creditor, …

  19. 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 225

    Der Jude. Achter Band, Fünfzehntes Stück. .-rinronides fährst in seiner Erklärung der jüdischen Rechte beym Leihen und Verleihen, also fort: wenn die Schrift befiehlt, dem armen Nächsten das ihm unentbehrliche Pfand, noch vor der Sonnen Uni…

  20. 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 226

    226 »X* Gläubiger öffentlich verkaufen. -a: Mit dem, welcher sich für einen andern verbürget, gehen die Herren Rabbinen etwas ungnädiger um: denn da man den Schuldner selbst in seinem Hause Nicht überfallen darf; so kann man es hingegen mit…