Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Vierzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 214 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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SI4 »X» uige selbst mit dabey emgebüßet hat: denn er kann wohl mit dem Seinigen, nicht aber mit den Gütern seines Nebenmenfchen nachläßig umgehen. — Daher soll er auch Silber, Gold, oder andere Kleinode, die ihm sein Rackster in Verwahrung giebt, eine Spanne weit von den Dalken in der Wand einmauern, oder auch eine Spanne tief in die Erde vergraben. — Denn hat er dergleichen ihm anverrmute Sachen nicht auf diese Art verwahret, <o muß er, was davon verlohren gehet, bezahlen. Deswegen soll er nicht säumen, sich, so bald sie ihm übergeben werden, auf die nur beschriebene Ar«- aufzuheben und in Sicherheit zu bringen. Hat er aber auch das Anvertraute noch so gut verwahret, so muß «r, wenn er aller dieser Vorsicht ohngeachtet darum kommt, doch noch eidlich darthun, daß er sich daran nicht vergriffen, noch es zu seinen Nutzen angewendet habe: sonst muß er das gestohlrie odw auf andre Weise verwahrloste Gut seines Nächst-n wieder ersetzen. — Wird ihm kurz vor dem Eintritte des Sabbat Hs etwas von einem andern anvertrauet, so muß er eS sogleich nach grendnren Sabbath in Verwahrung zu bringen suchen. - Der Fall, da man Geld be» jemanden niederleqc, um es entweder nach und nach an nothleidende Arme auszutheilen, oder Gefangene damit aus ihrem Elende zu befreyen, gehöret nicht hiehcr: denn es steht m der h. Schrift: zu bewohnen, aber nickt nuszutkeile»; weil man Geld, das auSgetheilec werden soll,