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Der Jude · 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 225

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Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Funfzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 225 (sequence 1)
Language
German
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Der Jude. Achter Band, Fünfzehntes Stück. .-rinronides fährst in seiner Erklärung der jüdischen Rechte beym Leihen und Verleihen, also fort: wenn die Schrift befiehlt, dem armen Nächsten das ihm unentbehrliche Pfand, noch vor der Sonnen Uni Hergang, wieder zurück zu geben; so ist dieses eigentlich nur von dem Pfände zu verstehen, wela ches dem Schuldner, nach verflossener Zahlungss zeit, weggenommen worden. Das aber, welches gleich anfangs, bey der Darleihung, ist eingeseßet worden, kann gar wohl, bis die Schuld -bezahlet wird, zurück behalten werden. Hat ab«: auch der Creduor das Pfand dem verarmten Der bitor wieder zurück geben müssen, so kann He solches doch denen Erben seines erblaßten Schuldners wieder, wegnehmen lassen, und es hernach beständig behalten. -— Die einem Schuldner Iweggenommenen Mobilien muß der Schuld- Herr zo Tags aufheben; löset sie jener binnen der Zeit nicht wieder ein, so kann sie hernach der 8.B. is.Sk. P Gläu-

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