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Der Jude · 1771-01-01 · Dreyzehntes Stück (1771) · p. Seite 207

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Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Dreyzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 207 (sequence 15)
Language
German
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LK GM LL wieder zu geben; ja er kann noch überdieses auf die Wiederersetzung dessen dringen , was das Pfand mehr werth war. — Kann aber der Verleiher darthun, daß er auf eine gewalttätige Art z. E. durch Räuber, oder auch durch andere Mvermeidliche Unglücksfälle, dergleichen Feuer und Wetterschaden sind, um das anvertraute Pfand gekommen sey; so ist der Verseßer schlechterdings gehalten, nicht nur sein Pfand einzubüßen, sondern auch das darauf geborgte Geld dem Verunglückten ohne allen Abzug wieder zu geben. —- Ein anderer Fall ist der: Jemand läßt ein gewisses Kleinod, das er kaufen will, bey einem Goldschmied taxiren, oder ein Stück Geld, das er eintauschen will, bey einem Wechsler ansehe,«, und behält es nunmehr um den Preis, den ihn diese bestimmt haben; findet sichs. nun nachher, daß das Gckauste weniger werth ist, als es raxiret worden, so kommtS darauf an, ob der Goldschmid oder der Wechsler für ihre Bemühung etwas bekommen haben, oder nicht. Ist das erstere, so sind sie schlechterdings schuldig, dem Käufer den dabey erlittenen Verlust zu ersetzen; haben sie aber für ihre Bemühung nichts bekommen, so muß die Obrigkeit erst genau untersuchen, ob der Goldschmid oder der Wechsler ein nnvw bilumche ist, d. h, ob sie ihre Profeßion vollkommen verstehen, und geschickt genug sind, dergleichen Sachen zu tarnen. Ist dieses, so brauchen sie für nichts zu stehen; denn der Betrug war gewiß so «inge- ' richtet,

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