Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Vierzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 221 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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LS «XD LS 2S» 8 i 8 Gläubiger soll, wo er gewiß weis, daß der Schuldner ganz arm und unvermögend zu bezahlen ist, nicht allein alles Mahnen gänzlich unterlassen; sondern er soll auch, um seinen armen Bruder nicht zu erschrecken, oder schamroth zrr machen, seine Gesellschaft gänzlich meiden, und sich nicht vor ihm sehen lassen. Hingegen aber handelt der Schuldner niederträchtig, der bezahlen kann, und doch so undankbar ist, und sich öfters mahnen und den Schuldherrn auf die Bezahlung vergeblich warten läßt: denn es heißt Sprichw. z, 28. «Sprich nicht zu deinem Nächsten: Gehe hin und komm wieder, Morgen will ich dirs geben! da du es doch bey dir hast." Eben so ungerecht ist es, das Geborgte liederlich zu verschleudern, und wenn auch der Schuldherr noch so reich ist. Denn David sagt: „Der (Rosche) Gottlose borget und bezahlet nicht." — Leute von andrer Religion , soll man fleißig mahnen: denn es ist ein verdienstvolles Werk, dieselben zu drücken, und zu plagen, nach dem Befehl der Schrift:,, Den Fremden sollst du drangen." -» Verlangt der Schuldherr das Seinige, und ruft die Obrigkeit um Hülfe an; so ist diese verpflichtet, ihm hierzu bchülflich zu seyn; wenn eS gleich bekannt ist, daß dieser reich, der Schuldner hingegen sehr arm ist. Die Obrigkeit must sodann den Schuldner, ohne weitere Barmherzigkeit, zur Bezahlung anhalten, und wenn dieser hierallf noch nicht gehorchet, so wird er genö-