Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Vierzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 219 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2577043-2577055-9903570--3316-2580203- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
LL 2ly 25, z. „Den Fremden magst du antreiben, und mahnen." Aber von dem, was du bey deinem Bruder hast, sollst du deine Hand zurück halten." 5) Von deinem Bruder sollst du für das ihm Geliehene keinen Wucher nehmen, wenn er sich auch gutwillig dazu verstehen wollte, nach 5 Mos. 2Z, 19. „Du sollst mit deinem Bruder nicht wuchern." ' 6) Wenn dein Bruder gleich das ihm geliehene , Geld um die gesetzte Zeit dir nicht wieder bezahlt, so darfst du ihn doch nicht mit Gewalt auspfänden, nach 5 Mos. 2 4,10. „Du sollst nicht in sein Haus gehen, um ihm ein Pfand zu nehmen." 7) Das von deinem armen Bruder bey dir her, setzte Pfand sollst du ihm, wenn er dessen bedürftig ist, nicht vorenthalten, nach; Mos. 24, l2. „Du sollst dich nicht schlafen legen über sein Pfand," d. i. Du sollst das Pfand die Nacht über nicht bey dir behalten, nachdem er es verlanget hat. 8) Von einer Wittwe sollst du kein Pfand annehmen, nach 5 Mos. 24,17. „Du sollst der Wittwe nicht das Kleid zum Pfände nehmen." 9) Alles Werkzeug, das der Arbeits-oder Handwerksmann zu seiner, und der Semigen lln, terhaltung nöthig hat darfst du nicht zum Pfände nehmen, nach s Mos. 24, 6. ,,Du sollst