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Der Jude · 1771-01-01 · Vierzehntes Stück (1771) · p. Seite 212

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Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Vierzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 212 (sequence 4)
Language
German
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na »XE durch die nökhige Anstrengung ihrer Kräfte zu verdienen. Er führet den Allvater Iakob^um Vn,spiel an: denn da dieser von sich rühme» konnte: Mit allen meinen Kräften habe ich eurem Vater gedienet, nach r Mos. zi,6. so sey er eben deswegen von Gott so reichlich gesegnet worden. *** * * Der AweM Abschnitt sNPSI Hilchuß Gcharlah Uppikaton, lehret, was Rechtens ist, wenn einer von dem andern etwas borget, oder seinem Nächsten eine Sache in Verwahrung giebt; und begreift überhaupt nur folgende 2 Gebote. 1) Die Obrigkeit soll die Fälle genau überlegen, und entscheiden, welche sich ereignen können, wenn einer dem ander» was leihet, nach 2 Mos. 22, t 4. „Wenn jemand voll seinem Nächsten etwas entlehnet, und es zerbricht, oder verdirbt." — 2) Die Obrigkeit soll gleichfalls in solchen Fällen sehr bedacht lieh verfahren, die aus einer Übeln Verwahrung der, einem andern andertrauten, Güter entstehen können, nach 2 Mof. 22, 7. „Wenn der Dieb nicht ergriffen worden ist, so soll der Hausherr zu der Obrigkeit gebracht werden, und darthun, daß er seine Hand nicht an das Vermögen seines Nächste» geleget habe." Von der Erklärung, die uns Mm'monides über diese 2 Gebote in 8 writläuftigen Ka, piteln

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