Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Vierzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 216 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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SIS OX» L5 lern einem dritten aufzuhebcn; nach einiger Zeit aber verlangen sie ihre Beutel wieder, und zwar fodert jeder von ihnen den Beutel mit den 20c» Thalern als den seinigen zurück; hier muß der Aufheber, wenn beyde eö beschwören, daß ein jeder 200 Thaler aufzuhebcn gegeben habe, zur Strafe für seine Unvorsichtigkeit weil er nicht den Namen eines jeden auf den ihm zugehörigen Beutel geschrieben; rooThaler aus seinenMitteln und also jedweden 200 Thaler bezahlen. — Wenn hingegen zween Menschen zugleich, bey einem Dritten einen Beutel mit zso Thaler deponiren, und jeder von ihnen fodert hernach 22s Thaler als seinen Antheil zurück; so giebt der, welcher das Geld aufgehoben hat, einem jeden nur roo, und behält das dritte roo so lange an sich, bis einer von den beyden Betrügern Verzicht darauf thut, und es seinem Cammeraden zu erkennt. Die Ursache dieser Decision ist, weil der Aufheber sagen kann: da ich sähe, daß ihr so einig wäret, und euer Geld so gar zusammen geschüttet hattet, so brauchte ich mich weiter darum nicht zu bekümmern wie viel einem jeden davon zugehörete, ich glaubete vielmehr, daß ihr glei-. chen Antheil daran hattet. Noch ein anderer Fall: von zwey Personen die gemeinschaftlich bey einem Dritten eine Summe Gelds niedergeleget haben, fodert jede dis ganze Summe als ihr Eigenthum zurück: spricht nun der Aufheber: Einer von euch beydeu hat mir zwar das Geld aufzuheben gegeben, allein ich