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Der Jude · 1771-01-01 · Vierzehntes Stück (1771) · p. Seite 215

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Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Vierzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 215 (sequence 7)
Language
German
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»X» Stsoll, nicht so genau verwahren, und anfheben kann. — Daher ist man auch nicht verbunden dafür zu haften. Ja gesetzt man hatte sich selbst mit. dem anverkrautsn Ärmengelde aus einer Gefahr errettet, und z. E. Mörder, oder Straßenränder von ihrem schrecklichen Vorhaben dadurch zurück gehalten, li. d. m. so hat man seine Sache recht gut gemacht, und ist nichts weniger als strafbar: denn dergleichen Geld konnte nicht besser angewcndek werden. Jedoch ist hier nur^ die Rede von solchem Geld, welches allen Nothleidenden ohne Ausnahme gewidmet ist. Denn war dieses Geld nur für gewisse nahmhaft gemachte Arme einer Gemeinde auSgesetzt, so hat auch niemand als nur diese das Recht sich desselben zu bedienen. — Wird jemand durch Rau» der genöthiget, ihnen das ihm anvertraute Gut, um sich damit wider ihre Gewalcthatigkeiten zu schützen, hinzugeben, so kömmt es daraus an, ob der Ueberfallene reich) oder >'<rrm ist. Ist er reich; so muß er das anvertrauke ersetzen; weil zu vermnkhen «st, daß ihn die Mörder, seines eigenen ReichkhumS wegen, überfallen haben; ist er aber arm; so ist kein Zweifel, daß der Raub nur auf das bey ihm in Verwahrung gelegene Gut gerichtet war; denn wer sucht wohl etwas bey Bettlern. Er bleibt demnach von der Wiedererstattung frey. Ein anderer Fall wird so entschieden: Zween Unbekannte geben ihre Vaarschaften, einer einen Beutel mit roo, der andere einen mit looTha- O 4 lern

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