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Der Jude · 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 226

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Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Funfzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 226 (sequence 2)
Language
German
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226 »X* Gläubiger öffentlich verkaufen. -a: Mit dem, welcher sich für einen andern verbürget, gehen die Herren Rabbinen etwas ungnädiger um: denn da man den Schuldner selbst in seinem Hause Nicht überfallen darf; so kann man es hingegen mit dem Bürgen gar wohl so machen, (nach dem bekannten Sprichwort: Den Bürgen muß man würgen) denn Sprüchw.' 20,16. spricht Salomo: „Nimm dem sein Kleid, der für einen andern Bürge wird, und pfände ihn um des Unbekannten willen." So können auch Arbeitsleute, Tagelöhner und Dienstbothen, ihren rückständigen Lohn mit Gewalt eintreiben, und dem Arbeitsherrn ins Haus fallen, um sich mit seinen Mobilien bezahlet zu machen. —- Wer dem Nächsten Intressen anbietet, in der Absicht, um nur das gesuchte Capital desto eher von ihm heraus zu locken, der Übertritt die göttliche Warnung: „Du sollst dem Blinden keinen Anstoß in Weg legen." ——. Hinter« läßt ein Verstorbner gesammlete.Zinsen, so sind die Erben zwar nicht verbunden die Intrefsen, welche im baaren Gelds bestehen, wieder 'zurück zu geben; doch müssen sie aber, um ihrem Erblasser einen guten Nachruhm zu erhalten , solche Sachen, die leicht kennbar sind, z. E. Vieh und Mobilien, denen Eigentümern wieder einhändigen. Ist aber der Verstorbene, ohne seinen Wu- ' cher und Gcitz bereuet zu haben, dahin gefahren; so können sie seine zusammengerafte Zinsen immer behalten, indem sie sich um die Ehre eines sol-

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