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Der Jude · 1771-01-01 · Vierzehntes Stück (1771) · p. Seite 224

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Vierzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 224 (sequence 16)
Language
German
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--4 ' *X» LK einmal schwören lassen; sondern er muß ihn sie« ber durch den Bann, oder durch andere Zwangsmittel, zur Bezahlung anzuhalten suchen. - Eine Wittwe, sie sey reich oder arm, darf nie ausgepfändet werden; und hat es der Creditor, ohne der Obrigkeit Wissen, dach gethan; so wird er gezwungen, das Pfand ihr sogleich zurück zu geben. Ist aber das Pfand, welches er der Wittme genommen, verbrannt oder sonst nur verderbet worden; so empfangt der Herr Creditor, für seine Unbarmherzigkeit, vierzig Strei- > «He weniger eins. — An Handmühten, Backmulden, Kesseln, Schlachtmessern, und anderen dergleichen Dingen, welche zur Zubereitung der Speisen nöthig sind, darf man sich bey Strafe der Geißel, auch nicht vergreifen, und wer dawider sündiger, wird für jedes einzelne Stück besonders mit diesem Instrument nachdrücklich gezüchtiget. —

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