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Der Jude · 1771-01-01 · Vierzehntes Stück (1771) · p. Seite 218

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Vierzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 218 (sequence 10)
Language
German
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2! 8 LS »X» LS er die Sache sehr oft gesehen, und sich die angegebenen Kennzeichen daran gemerket hak. Außerdem aber müssen die Erben das Gefoderte wieder heraus geben. —« Der dritte Abschnitt n'chl Hikchuß tNalfe Meiose, beschreibet die Rechte bcym Leihen und Verleihen, und enthält in allen i2 Gebote, nämlich 4 Ge- und 8 Verbote in. folgender Ordnung: 1) Wer Verinögen hat, ist verbunden seinem dürftigen Nächsten, wenn er von ihm darum angesprochen wird, zu leihen, und zwar steht es nicht in seiner Wilikühr, demselben seine Bitte abzuschlagen, ob es gleich 2 Mos. 22, r;.heißt: „Wenn du Geld leihesteinemunter meinem Volke." Denn das Wörtchen: wenn, will hier nicht etwan eineFreyheit anzeigen, als ob er es thun oder unterlassen könne; sondern er ist nach; Mos. i8. »Du sollst ihm leihen," gezwungen, es zu thun. 2) Der Verleiher muß seinem armen Nächsten das bey ihm nirdergelegte Pfand, wenn derselbe es nicht entbehren kann, auch ohne Entgeld yürder zurück geben, nach 5 Mos. 24,23. „Du sollst das Pfand wiedergeben." z) Dcm Fremden, der anderen Göttern dienet, soll man auf Ansen leihen, nach s Mos. r z, 20. „Mit den Fremden magst du wuchern." 4) Einen solchen Fremden darf man auch gar wohl zur Bezahlung antreiben, nach 5 Mos. 25, Z.

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