Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Vierzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 217 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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LS EXO LS -17 weiß nicht welcher von euch es war; so ist er schuldig, beyde zu befriedigen, so bald sie nur ihre obgleich ungerechte Forderung beschworen haben. — Wenn der, welcher etwas in Verwah, rung genommen har, ungefraget anzeiget, daß er darum gekommen sey, und sich gutwillig zur Bezahlung anbietet, mit der Erklärung: er wolle nicht erst lange schwören, wie er darum gekommen sey, sondern das ihm Anverkraute lieber gleich ersetzen; so wird dieses Anerbieten in so weit angenommen, wenn es eme Sache bctrift, die überall zu haben ist. Ist es aber etwas, das man nicht so leichte wiedcrbekommen kann, so muß er doch schwören, daß es ihm auf eine gewaltthätige Weise entwendet worden; denn sein freywilliges Anerbieten macht ihn einigermaßen verdächtig, und erreget die Vermnthung, daß er das Anvertraute habe für sich behalten, und deswegen es bezahlen wollen.- Kömmt der Fall vor, daß jemand von den Erben eines Verstorbenen etwas fodert, das er dem Erblasser in Verwahrung gegeben zu haben vorgiebt, und es findet sich nachher würklich unter der Erbschaft das was er verlangt hat; so muß der Richter erst genau untersuchen, ob der Verstorbene nicht in solchen Umständen gewesen sey, daß er die in Anspruch genommene Sache selbst habe besitzen können, und ob der, welcher sie für die seinige ausgiebt, bey jenem etwa öfters aus und eingcgangen sey: denn ist dieses, so kriegt, er nichts, weil sich vermuthen läßt, daß Oz er