Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Dreyzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 208 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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s°» LM »X» richtet/ daß er niemanden in die AuaeN fällen konnte. Sind es aber Stümper, die ihr Hand, werk nicht recht verstehen, so müssen sie für allen Schaden haften. — Das stifte Aapitel erkläret den göttl. Ve« fehl, daß man dem Tagelöhner seinen verdienten Lohn zu rechter Zeit geben soll?; denn solchen ihn vorenthalten/ sey eben so viel, als habe man jeman» den getödtek, nach 4 Mos. 24,r;. „Er ist arm, und erhalt seine Seele (,». i. sein Leben) damit." Ja Man überrräte noch -azuagöttl. Verbote,und ein Gebot; nämlich diese: Du sollst deinen Nächsten Nicht drücken Du sollst nicht rauben, oder jeniane den mit Gewalt das Seinige vorenthalten — Du sollst den Lohn des Tagelöhners nicht überNacht Key dir bleiben lassen..». Du sollst die Sonne darüber nicht lassen untergchen - Du sollst dem Tagelöhner feinen Lohn an seinem Tage, d.i. zurechter Zeit ge« den. — Hat nun jemand denselben Tageweise gee miethet,so muss er ihm allemal binnen den 2 4 Stunden eines jeden Tages, und also noch ehe es Morgerß wirb,seinen Lohn geben. Eben so verhalt sichs,ivenrr der Tagelöhner auf einen Monat, auf ein Wertet Jahr u. s. w. gedungen ist: denn so bald diese Zeit vorbey ist, darf er ihm seinen Lohn nicht über 24 Stunden schuldig bleiben. — Diese Gesetze dehnet Mmmonides auch auf alle Profeßionisten aus, und behauptet, daß man auch diese entweder binnen s-4 Sk. nach erhaltener Arbeit bezahlen, oder wenn man nicht gleich Geld hätte, die Arbeit so lange wieder zurück geben müsse, bis man welches kriegte.