Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Vierzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 222 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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s-r LU »X» rhigöt alle seine Habseligkeiten, vor die Obrigkeit zu bringen. Hier nun werden ihm die u-ientbehrlichen Kleidungsstücken, Wäsche, Betten u. dergl. für sich, und die Scinigen wieder zurück gegeben; ingleichen auch noch an Baar» schafc so viel, daß er sich und sein Haus zc> Tage mit Essen und Trinken versorgen kann. Von dem was übrig bleibt, wird der Gläubiger befriediget. Betrift dieses einen Handwerkemann, so muß ihm' auch von seinem Werkzeuge, von jeder Act zwey Stücke, gelassen werden. — Findet sichs, daß des Schuldners Mobilien so wenig und so schlecht sind, daß man sie ihm, ohne ihn ganz herunter zu bringen, nicht wohl nehmen kann; so. läßt ihn die Obrigkeit frey hingehen, und wenn gleich der Creditor einwendet: er - wisse gewiß, daß jener seine besten Sachen versteckt habe, so richtet er damit nichts aus, denn Haussuchung darf die Obrigkeit vermöge des göttlichen Befehls; B« Mos. 24, io. „Du sollst nicht in sein Haus gehen, um ihn auszupfänden, nicht thun." Sie darf ihn auch nicht schwör ren lassen, weil dieses ein heidnischer Gebrauch > ist, und weil man nach der Schrift einen solchen s armen Menschen, nicht auf das äußerste brin- , gen, und gar zu hart mit ihm umgehen solle. Das Einzige, was die Obrigkeit in dergleichen Fällen noch thun kann, ist, daß sie ihren i Bannstrahl blitzen lässet, und dem Schuldner ani deutet, daß wenn er nicht so arm sey, als er sich stelle, er in Bann sey, und wenn sich der ungestüme -