Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1771-01-01 · Vierzehntes Stück (1771) · p. Seite 223

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Vierzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 223 (sequence 15)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2577043-2577055-9903570--3320-2580207
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

2SZ »X» 24 stüme Manichäer auch damit noch nicht befriedigen läßt, so erhält er endlich folgenden Bescheid: Wir haben alles gethan, was uns nach unserm obrigkeitlichen Amte, zu thun oblieget; Weißt du aber ganz gewiß, daß dein Schuldner seine besten Sachen verborgen hält; so gehe du selbst hin, und suche dir dasDeinige. Heutiges Tages aber, muß doch, vermöge einer Verordnung der Rabbinen, ein verarmter Schuldner schwören, daß er wirklich nichts in Vermögen, noch seine Sachen versteckt oder weggegeben habe. Denn, sagen sie, wenn man diese Vorsicht, bey der jetzt im Schwange gehenden Betrügerey, nicht brauchen wollte; so würde kein Mensch dem ander» etwas borgen wollen; mithin würde aller Handel darnieder liegen. Wenn aber der angeklagce Schuldner, als ein wörtlich armer, und doch dabey ehrlicher Mann, überall bekannt ist, und der Credikor hat die Absicht, ihn entweder nur zu quälen und sich zu rächen, oder ihn zu zwingen, daß er mir seiner Frauen Vermögen bezahlen, oder gar bey andern Religionsverwandten Hälfe suchen solle; so glaube ich, spricht bNmmsmdes, ein Gottesfürchtiger Richter müsse nicht allein ein so sträfliches Verfahren mißbilligen, sondern auch noch dazu den Creditoc anschreyen, schelten, und um seines bösen Herzens willen bestrafen: denn die Rabbinen wollen durch ihre Verordnung nur den Betrug zu verhindern suchen. Einen öffentlich bekannten Betrüger darf der Richter nicht ein-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.