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Der Jude · 1771-01-01 · Vierzehntes Stück (1771) · p. Seite 213

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Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Vierzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 213 (sequence 5)
Language
German
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»X» piteln macht, werden wir nur eines und das andere unseren Lesern mittheilen. — Die beiden ersten Rapitel zeigen den Unterschied an, welcher zwischen dem Ein lehnen in Beyseyn des Eigenthümers, und zwischen dem in seiner Abwesenheit statt findet. Das dritte Lapitel redet von den Fallen, die sich ereignen können, wenn entweder der Entlehnet durch die Seinigen das Entlehnte von dem Verleiher abholen lassen, oder wenn es ihm der letztere durch seine eignen Leute zugeschickt hat. — Ferner, wenn jemand was von einer Frau ohne Vorwissen ihres Mannes borgt, u.d. m. Die übrigen 5 V»apitel handeln von dem 77n -Mltv SHomev Lhinrmm, d. i. der etwas von seinem Nächsten umsonst und ohne etwas dafür sich bezahlen zu lassen, in Verwahrung nimmt und aufhebt. Unter ändern heißt cs hier: Ob gleich dieser keinen Vortheil von den zu sich genommenen und aufgehobenen Sachen hat, so ist er Loch in aller Betrachtung schuldig, sie so zu verwahren, als wenn sie ihm zugehöreken. Ja auch dieß ist noch nicht genug. Denn wenn sich z. E. der Fall ereignet,'daß einem seines Nächsten Gut, welches er zu seinem eignen hingeleget hatte, zugleich mit dem seinen gestohlen würde, und die Obrigkeit nähme wahr, daß der Ort wo beyder Sachen ^ttifbehalten wurden, nicht sicher, und verwahrt genug gewesen wäre, so ist er verbunden das anvertraut gewesene und nun gestohlene Gut, seinem Mchster» wieder zu ersetzen, ob er schon das Sei, O Z mg«

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