Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Vierzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 210 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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210 »X S L5 rierin ebender angeführten Schriftstelle heißt: Du sollst die Sichel nicht aufhebew* — so schließt LNaimonides, daß es Arbeitern, welche in Feldern, Weinbergen u. dergl. außer der Erndtenzeit arbeiten, nicht ehe, als nach vollbrachter Arbeit, in ihren Ruhestunden, erlaubet seq, sich der Früchte daselbst zu bedienen. „Du sollst die Sichel nicht aufheben " d. h. du sollst dein ArbeitSgerathr nicht vor der gewöhnlichen Ruhezeit niederlegen, und dis Arbeit versäumen, um zu essen. — Solche Arbeiter hingegen, welche in Scheunen, oder Keltern zu thun haben, wo die Früchte schon eingearndet vor ihnen da liegen, dürfen währender Arbeit davon nehmen, und sich nach Belieben damit sättigen; so wie es wieder nach vollbrachter Verrichtung ohne ausdrückliche Bewilligung des Eigenthümers ihnen nicht erlaubt ist, nur das mindeste davon zu genießen. — Alles dieses sucht Mainrom'des durch eine Menge Bcyspiele zu erläutern, und giebt zuletzt noch die gute Lehre: daß die Herren nicht so gar genau auf ihre Arbeiter Acht haben, so wie diese hingegen das allzugierige Fressen gehörig vermeiden sollen. — Es ist in einigen Ländern, fahret er fort, die Gewohnheit, daß die Hausherren gleich bey Annehmung ihrer Ärbeiksleuke mit ihnen den Vertrag machen, daß sie sich an keiner ihrer Früchte vergreifen sollen; handelt nun der Arbeiter, oder sein Weib, oder auch jemand anderes von den Seinigen, die schon erwachsen sind, wider