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  1. 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 227

    LS EXE LS S2I solchen UUbußfcrtigen geitzigeri Sünders Nicht weiter zu bekümmern haben. — Wenn Wucherer und Räuber Buße thun, und ihre borige böse Lebensart ändern; so soll Man ihnen (unt gleichsam solchen groben Sündern die Thürs oder den …

  2. 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 228

    »28 tzS »X* theilchen dabey bedinget und Vorbehalt: z- E. man verlangt einen Antheil an dem, was sich der Debitor mit dem geborgten Gelbe erwerben wird — u. s. w. Denn da dergleichen Jsüde« leien nicht in der Schrift, sondern nur von denen …

  3. 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 229

    …ch beider Wiedergabe des geliehenen Capitals, den Creditor, um ihn zu fernern Ausleihen williger zu machen, beschenket. Maimonides verbietet so gar, jemanden durch glatte Reden, Lobeserhebungen, mid alle Arten von eigennütziger Höflichkeit, zum Ausle…

  4. 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 230

    r?y *X» Auslegung hierdurch denen Richtern zu verstehen geben will, daß sie in dergleichen Fällen den Schuldherrn mit den schlechtesten rmd geringsten Stücken uns des Schuldners Vermögen bezahlen sollen; haben die weisen Rabbincn, aus Furch…

  5. 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 231

    »x* LL -;t thcilt. Sind;oo Thaler da, so nimmt erstlich ein jeder roo; in die zwey übrigen Hunderte theilen sich sodann die andern bcyden, daß Also der eine von ihnen ganz, der andere aber noch nicht völlig bezahlet wird. — s Ein anderes Ex…

  6. 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 232

    HZr OXO daß er bezahle»! soll. Da kam» er sich nun, ob gleich der Zahlungstermin schon längst verflossen ist, noch 30 Tage Frist ausbitten, ohne daß er erst ein Pfand, zur Versicherung daß er den versprochenen Termin halten will, von sich z…

  7. 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 233

    »X» KZ, vermuthet, er bemühe sich binnen der Zeit das Geld wo aufzutreiben; wieder zo, um ihm Zeit zu lassen, etwas von seinen Gütern zu verkaufen; und da man weiß, daß die Käufer nicht allemal das Geld vor die gekauften Sacken zu erlegen i…

  8. 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 234

    -Z4 *x» dct es alsdenn der Obrigkeit, die ihm nunmehr den sogenannten 82112 1I2N7 Sch tan Terphe, d. i. eine Vollmacht errheilet, das Gut nun würklich in Besitz zu nehmen. Das Adrechte wird hierauf zerrissen; drey obrigkeitliche Personen ab…

  9. 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 235

    LS GX» LS -;5 lichett (k>ref, d. i. Bürge, der nur schlechtweg spricht: Ich bin Bürge dafür; öder, leihe es ihm; ich will es bezahlen; ich will dafür haften; ich will es wieder geben; ich nehme es auf mich, u. d. m. Jenen, den Aablmr, kann …

  10. 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 236

    2Z6 »X* „Um allerley Unrecht, eS sey am Ochsen, Esel, oder Schaf." —- Mit der Erklärung dieses einzigen Gebotes fället tNaimonides, der, gleich unfern Commentatoren, sich ungerne der Kürze befleißiget, mehr nicht als nur »8 Bogen an, welche…

  11. 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 237

    rs «x» LL -Z7 nicht von der Schrift, sondern nur von den Rabbinen angeordner ist. Weigert sich aber Jemand, einen Eid abzulegen, der seinen Grund in der Schrift hat, so kann die Obrigkeit einen solchen Menschen so lange in Verhaft nehmen, b…

  12. 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 238

    SZ8 LS DX» LU kommen lassen. Hak er keine Tochter, so sollet ihr sein Erbe seinen Brüdern geben." — Dieses Gebot erkläret uns Mmmomdes in r i Ka-, pikeln, aus denen wir unfern Lesern folgenden Auszug machen wollen. Das erHe B.apite! lehret,…

  13. 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 239

    »XE 44 -Z9 Wals von ihrem Manne erben; hingegen ist dieser allemal der nächste Erbe seines Weibes, jedoch nur von denen Gütern, die sie bey ihrem Absterben würklich besessen hat: denn auf die Güter, die sie bey ihrem Leben von ihren Anverwa…

  14. 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 240

    24° 24 »X* bleibet dem, welchen er zu allererst gezeuget hat. Wenn von zween Zwillingen die Wehmntter sogleich nach der Geburt den einen für den Erstgebornen erkläret, so wird ihr geglaubt; geschieht es aber eist den Taa hernach, so ist es …

  15. 1771-01-01 · Sechzehntes Stück (1771) · p. Seite 241

    D c r I ü d e. Achter Band, Sechzehntes Stück. vierte Rapitel im fünften Abschnit- / te, des l zten Buches des Mmmonides enthält die fortgesetzte Erklärung derer Erbschaftsrechte, und erörtert alle die Fälle, die sich ereignen können, wenn …

  16. 1771-01-01 · Sechzehntes Stück (1771) · p. Seite 242

    »4» LS »X« LS bey sich habenden jungen Menschen am Zolle für seinen Sohn einschreiben, giebt ihn aber nachher, da ihn plötzlich eine Krankheit überfällt, wieder für seinen Knecht aus, unter dem Vorwände, er habe ihn nur deswegen für seinen …

  17. 1771-01-01 · Sechzehntes Stück (1771) · p. Seite 243

    LS »X» LS 24) Tode seines Vaters, für erblos zu erklären, und über sein Erbe nach eignen Gefallen zu disponiren. — Endlich wird noch derjenige Vater mit Recht getadelt, der ein Kind dem andern ohne llrsache Vorzieher, weil er dadurch nur Ha…

  18. 1771-01-01 · Sechzehntes Stück (1771) · p. Seite 244

    -<4 *x» 22 Das zehnte und eilfte Rnpitel zeigen endlich was bey Vormundschaften zu obstrvircn sey. Wenn die Obrigkeit unmündigen Kindern einen Vormund bestellet, so übergiebt sie ihm zugleich das ganze Vermögen derselben, und er kann nunmeh…

  19. 1771-01-01 · Sechzehntes Stück (1771) · p. Seite 245

    …uch oft der beste Mann, wenn er in Noch ist, sich daran zu vergreifen, kein Bedenken machen sollte — Hiermit beschließt Maimonides sein i ztes Buch, welches aus 5 Abschnitten, und 7; Kapiteln bestand, worinnen die Erklärung von 11 Ge- und 12 Verboten…

  20. 1771-01-01 · Sechzehntes Stück (1771) · p. Seite 246

    -46 EX» 24 L) Wenn die Richter in ihren Meynungen nicht einig sind; so soll man den mehrern Stimmen beytreten, nach 2 B. Mos. 2 z, 2. „Man soll sich nach der Menge der obrigkeitlichen Personen richten." Z) Gewisse Verbrecher sollen gesieini…