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Der Jude · 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 237

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Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Funfzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 237 (sequence 13)
Language
German
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rs «x» LL -Z7 nicht von der Schrift, sondern nur von den Rabbinen angeordner ist. Weigert sich aber Jemand, einen Eid abzulegen, der seinen Grund in der Schrift hat, so kann die Obrigkeit einen solchen Menschen so lange in Verhaft nehmen, bis er das, was man von ihm fodert, geleistet hat. — > Will der Richter Jemanden einen Schwur auflegen, so muß er sich vorher sorgfältig nach dessen Aufführung erkundigen: denn ist derselbe ein öffentlicher Sünder, oder sonst ein liederlicher und verdächtiger Mensch; so darf er ihn nicht schwören lassen, weil ein solcher Kerl sich kein Gewissen macht, um jede Kleinigkeit einen Schwur zu thun; sondern der Richter muß alsdann den Eid .in Bann- und Geißelstrafe verwandeln. — Macht Jemand auf die unbeweglichen Güter des andern Anspruch, so kann die Obrigkeit dabey nichts thun: denn der, welcher sie in Besitz hat, wird für ihren rechtmäßigen,Herrn gehalten. — * * * * Der fünfte Abschnitt Hilchuß Nachluß, handelt von den Rechten Key Erbschaften, und bestehet, so wie der vorige, nur aus einem einzigen Gebote, welches dieses ist; daß die Obrigkeit verbunden sey, dre hinter« laffenen Güter eines Verstorbenen dem Nächsten Erben zu zu erkennen, nach 4 Mos. 27, 8. „Wenn jemand stirbt, lind hinterkäßt keinen Sohn, so sollet ihr dessen Erbe seiner Tochter zukom-

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