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Der Jude · 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 239

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Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Funfzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 239 (sequence 15)
Language
German
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»XE 44 -Z9 Wals von ihrem Manne erben; hingegen ist dieser allemal der nächste Erbe seines Weibes, jedoch nur von denen Gütern, die sie bey ihrem Absterben würklich besessen hat: denn auf die Güter, die sie bey ihrem Leben von ihren Anverwandten geerbet haben würde, kann er keinen Anspruch machen. Dieses Recht des Mannes auf die Verlassenschaft seines Weibes, erstrecket sieb aber kcinesweges auch auf seine Erben; denn stirbt er eher als sein Weib, so können doch jene keine Ansprüche auf die Güter seines hinterlassenen Weibes bey dieser ihrem Tode machen. Das zwote Aapite! beschreibet die Rechte der Erstgeburt. Der Erstgeborene soll nach der Schrift zwecn Theile erben. Stirbt nun ein Vater, und verläßt 5 Söhne, so erbt der Erstgeborene den dritten, und jeder von den andern vieren den sechsten Theil von dem nachgelassenen Vermögen. Sind es neun Söhne, so bekömmt der Erstgeborene den fünften, und jeder von seinen 8 Brüdern den zehnten Theil des Erbes. Mit dem mütterlichen Vermögen verhält es sich anhers. Hier kriegt der Erstgeborene vor seinen Brüdern nichts voraus; sondern bas Erbe geht in gleiche Theile: denn die Schrift rechnet nur den Erstgeborenen nach dem Vater; — wenn auch die Mutter vorher noch so viele Söhne mit einem andern gehabt hätte; da im Gegentheile keines von den Kindern, die der Vater nach der Zeit mit einer andern Frau erzeuget, den Namen des Erstgebornen führet; sondern diese,.- Name

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