Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Funfzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 233 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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»X» KZ, vermuthet, er bemühe sich binnen der Zeit das Geld wo aufzutreiben; wieder zo, um ihm Zeit zu lassen, etwas von seinen Gütern zu verkaufen; und da man weiß, daß die Käufer nicht allemal das Geld vor die gekauften Sacken zu erlegen im Stande sind, so werden ihm auch dazu noch die i letzter« zo Tage zugestanden. Jedoch wird der Schuldner diese ganze Zeit über als «in würklich Verbannter von der Gemeinde des Herrn auS- Z geschlossen, und dieses deswegen, damit niemans den so leicht gelüste, sich auf eine unerlaubte Art 8 dieses gegebenen Aufschubs zu bedienen. Sind ß nun auch die erwähnten 90 Tage verflossen, und E der Debitor sinder sich immer noch nicht ein, so wird endlich dem Schuldherrn die oben erwähn- Z te Adrachta ausgehändiget. Diese ganze d Procedur aber wird nur alsdenn gebraucht, wenn der Schuldner unbewegliche Güter besitzt: Venn besteht sein Vermögen aus beweglichen - Gütern, so darf so lange, als der Schuldner die 1 Schuld leugnet« und Beweise dafür herzuschafi fen sucht, nicht gewaltthatig wider ihm verfah- Z ren werden; denn wie leicht kann sichs nicht zuz tragen, daß der Creditor das seinem Schuldner » weggenommene Vermögen zu der Zeit schon Vers E than habe, wenn dieser die erfoderlichen Beweife, daß er nichts schuldig sey, endlich herbey gez bracht hat. —- Sv bald der Schuldherr das E Adrachta in Händen hat, bemühet er sich, von seines Schuldners Gütern solche, die noch nickt verschuldet sind, ausfündig zu machen, und mel- P 5 det