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Der Jude · 1771-01-01 · Sechzehntes Stück (1771) · p. Seite 242

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Sechzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 242 (sequence 2)
Language
German
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»4» LS »X« LS bey sich habenden jungen Menschen am Zolle für seinen Sohn einschreiben, giebt ihn aber nachher, da ihn plötzlich eine Krankheit überfällt, wieder für seinen Knecht aus, unter dem Vorwände, er habe ihn nur deswegen für seinen Sohn ausgegeben, weil er mit dem Zolle leichter hatte wegkommen wollen, so glaubt man seinen Morten. 8 u. d.m. — 8 Das fünfte Lapitel redet von den Fällen, P da sich zu der Verlassenschaft eines Erblassten auch solche Erben angeben, deren Verwandschaft zweifelhaft, oder verdächtig iss; ingleichen von den Kindern eines sogenannten Jobein, da nämlich der Bruder des Verstorbenen nachgelassene Wittwe geheyrathet, um ihm Saamen zu erwecken; ferner von Zwittern u. s. w. —- Das sechste Aapitel sagt, dass der Vater in Ansehung seiner rechtmäßigen nächsten Erben Z etwas zu verändern kein Recht habe, er darf z. ß E. nicht sprechen: Mein erstgeborner Sohn soll nicht zwiefältig erben, oder meine Tochter soll mit ihren Brüdern gleiche Theile erben. — Ine dessen behält doch der Vater die Gewalt, daß er einem von seinen Kindern mehr als den andern vermachen kann. Nur steht es nicht bey ihm, einen Sohn ganz zu enterben; wenn dieser sich k auch nicht zum besten aufgeführt haben sollte, k Ja die Rabbinen halten es nicht einmal für 8 recht, einen Mummer, d. i. einen ge- R tauften Juden, zu enterben. Doch ist eö hier I der Obrigkeit erlaubt, einen Proselyten nach dem ß Tode

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